Im Verhältnis zu Luxemburg war bisher nur ein eingeschränkter Auskunftsaustausch in Steuersachen möglich, weil Luxemburg den OECD-Standard zur Eindämmung schädlichen Steuerwettbewerbs, den die OECD entwickelt und in das OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) übernommen hat, nicht akzeptierte. Das Änderungsprotokoll zum DBA Luxemburg vom 11.12.2009 enthält jetzt die Änderungen, um den OECD-Standard zum Austausch von Steuerinformationen auch im Verhältnis zu Luxemburg umzusetzen. Am 07.06.2010 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, damit das Änderungsprotokoll ratifiziert werden kann.
Die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.06.2010 ist nachfolgend wiedergegeben.
„Finanzen/Gesetzentwurf – 08.06.2010
Berlin: (hib/HLE/MPI) Das Großherzogtum Luxemburg ist zu einem effektiven Austausch von Steuerinformationen nach dem OECD-Standard bereit. Dies geht aus dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (17/1943) hervor. Die Änderungen bedeuten nach Angaben der Regierung, ”dass für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden müssen“. Dies gelte auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer beziehungsweise Begünstigten ”intransparenter Rechtsträger“. Ein Auskunftsersuchen könne auch zur Aufdeckung von unbekannten Steuerfällen gestellt werden, wovon sogenannte Rasterfahndungen ausgeschlossen seien.“
Quelle: http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_06/2010_181/04.html
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