16.05.2010

 

Die Durchführung einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gehört für die Steuerfahndung zu den alltäglichen Dingen. Für den betroffenen Steuerpflichtigen stellen sie in der Regel eine völlig überraschende und unbekannte Situation dar. Nicht zuletzt, da die Steuerfahndung grundsätzlich zeitgleich mit mehreren Beamten neben den Geschäftsräume auch das Familienwohnheim des Betroffenen aufsucht und damit in dessen Privatsphäre eindringt. Eben diesen Effekt will die Steuerfahndung nutzen. Der durch das Erscheinen der Steuerfahndungsbeamten ausgelöste Überrumplungseffekt führt in den meisten Fällen dazu, dass die Beamten zunächst widerspruchsfrei hereingelassen werden. Wird eine Durchsuchung in den Räumen des steuerlichen Beraters des Betroffenen durchgeführt, so stellt sich das Problem, dass oftmals der steuerliche Berater selbst in diesem Moment nicht zugegen ist und ein Stellvertreter für diese Fälle fehlt.

Die Befugnisse der Steuerfahndung sind weitreichend allerdings nicht schrankenlos. Dies sollte jedem Betroffenen bewusst sein. Obgleich den Beamten der Steuerfahndung aufgrund eines rechtmäßigen Durchsuchungsbefehls der Zutritt gewährt werden muss, gilt es, trotz des ausgelösten Schockmoments, die Situation mit der notwendigen Ruhe zu meistern und die eigenen Rechte zu wahren. Selbst fachlich versierte Mitarbeiter ereilt oftmals in derartigen Momenten das Schicksal der voreiligen Auskunftserteilung, Herausgabe und Einsichtsgewährung in steuerliche Unterlagen des betroffenen Mandanten.

In der Regel erstrecken sich die Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung zeitgleich auf alle dem Betroffenen gehörenden Räumlichkeiten. Hierzu zählen neben der Privatwohnung, der zugehörigen Garage und dem Keller, die Zweitwohnung, das Wochenend- und Ferienhaus sowie die Geschäftsräume. Auch fremde Räumlichkeiten können durchsucht werden. So kann der Durchsuchungsbefehl neben den Geschäftsräume des steuerlichen Beraters auch die Räumlichkeiten naher Angehöriger oder das durch ein Kreditinstitut verwaltete Bankschließfach erfassen.

Ein rechtmäßiger Durchsuchungsbefehl erlaubt es den Beamten der Steuerfahndung sämtliche Räumlichkeiten systematisch einzusehen und zu durchsuchen. Werden Schränke, Tresore, Schubladen, Aktenschränke, Brief- und Handtaschen nicht freiwillig geöffnet, so dürfen diese auch gewaltsam geöffnet werden. Eine körperliche Durchsuchung ist grundsätzlich zulässig.

Ein besonnenes und kontrolliertes Verhalten des Betroffenen ermöglicht es oftmals die Durchsuchungsmaßnahme, insbesondere ohne unnötige Aufmerksamkeit der Nachbarn, zeitnah zu beenden. Jedem Betroffenen ist zwar zu raten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen und umgehend einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen. Gleichzeitig muss allerdings davon abgeraten werden die Beamten der Steuerfahndung ungeprüft schalten und walten zu lassen und jedes Vorgehen der Beamten widerspruchslos zu dulden. Steuerlichen Beratern ist zu empfehlen, einen Stellvertreter zu bestimmen, der über die Besonnenheit verfügt, derartige Situationen alleine zu meistern.

Die Durchsuchung

Die Steuerfahndung erscheint in der Regel in den frühen Morgenstunden mit mehreren Personen. Zu diesen gehören

  • der Durchsuchungsleiter(gelber Dienstausweis),
  • der oder die Bedienstete(n) der Straf- und Bußgeldsachenstelle (blauer Dienstausweis),
  • der Staatsanwalt;
    Ist kein Staatsanwalt zugegen, so kann er durch eine Person der Straf- und Bußgeldsachenstelle („erkorener Staatsanwalt“), einen Gemeindebeamten der zugehörigen Gemeinde oder durch zwei Mitglieder der Gemeinde (Bürger) ersetzt werden;
  • weitere Fahndungsbeamte(in der Funktion als „Steuerpolizisten“).

Erfolgt die Durchsuchung im Zusammenhang mit einer Außenprüfung durch das zuständige Betriebsprüfungsfinanzamt, erscheint des Weiteren regelmäßig der Betriebsprüfer als sachverständiger Zeuge. Er ist selbst nicht zur aktiven Teilnahme an der Durchsuchungsmaßnahme berechtigt, sondern nur Zeuge.

Spätestens mit dem Erscheinen der Steuerfahndung erfolgt zeitgleich die Mitteilung der Einleitung des Steuerstrafverfahrens. Die erforderliche Mitteilung der Einleitung des Steuerstrafverfahrens besteht in dem Vorzeigen des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ändert sich die Rechtstellung des Betroffenen; er ist von nun an Beschuldigter.

Vor dem Beginn der Durchsuchung

In diesem Zusammenhang empfehlen wir, sofern dies nicht durch den Durchsuchungsleiter selbst geschieht, zunächst um Vorlage des Dienstausweises zu bitten und den Name, Dienstgrad und Dienstbehörde zu notieren.

Bereits vor dem Beginn der Durchsuchung sollte der durch die Beamten vorgezeigte Durchsuchungsbeschluss geprüft werden. Ein Recht des Betroffenen auf Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses besteht zwar erst zum Zeitpunkt des (tatsächlichen) Beginns der Durchsuchung, in der Regel wird allerdings bereits vor dem Beginn der Durchsuchung eine Kopie ausgehändigt. Geschieht dies nicht, so sollte der Betroffene auf das Vorzeigen des Durchsuchungsbeschlusses bestehen. Denn nur so kann geprüft werden, ob der Zutritt gewährt und die Durchsuchung tatsächlich durch den Betroffenen geduldet werden muss. Es gab schon Fälle, in denen der Durchsuchungsbeschluss nicht den korrekten Namen des Betroffenen enthielt, obgleich er (tatsächlich) Beschuldigter in dem zugrunde liegenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren war.

  • Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung setzt insbesondere einen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss voraus, der die folgenden Inhalte aufweisen muss:
    • Es muss sich grundsätzlich um einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss handeln.
      Etwas anderes gilt lediglich bei Gefahr im Verzug. Dann ist eine Durchsuchungsmaßnahme auch ohne einen richterlichen Durchsuchungsbefehl zulässig. In diesem Fall muss der Durchsuchungsleiter nachvollziehbar erläutern, aus welchen Gründen keine Zeit geblieben ist um einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Fahndungserfolg ohne das sofortige Handeln der Beamten gefährdet wäre.
    • Der Erlass des richterlichen Durchsuchungsbeschluss darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen.
    • Es müssen folgende Angaben enthalten sein:
      • Vorwurf der Steuergefährdung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung,
      • Verkürzungs- bzw. Tatzeitraum,
      • Steuerart(en),
      • Beispielhafte Beschreibung der aufzufindenden Unterlagen,
      • Begründung des Tatverdachts.

Bereits an dieser Stelle hat der Betroffene die Möglichkeit überschlägig zu prüfen, ob der im Durchsuchungsbefehl angegebene Steuerverkürzungszeitraum innerhalb der Strafverfolgungsverjährung liegt. Der Strafverfolgung des Tatbestands der Steuerhinterziehung verjährt grundsätzlich nach Ablauf von fünf Jahren nach Tatbegehung. Dies gilt auch im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Die Strafverfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßes tritt allerdings erst nach zehn Jahren ein. Liegt der im Durchsuchungsbeschluss genannte Tatzeitraum in einem strafrechtlich verjährten Zeitraum, so ist die Durchsuchung rechtswidrig.

Der erhobene Tatvorwurf muss im Durchsuchungsbeschluss konkret formuliert sein und formelhafte Wendungen vermeidende Anordnungen enthalten, die den Rahmen der Durchsuchung absteckt und eine Kontrolle durch ein Gericht ermöglicht. Eine nur schlagwortartige Umschreibung genügt grundsätzlich nicht. Erforderlich sind vielmehr tatsächliche Angaben über die aufzuklärende(n) Straftat(en).

Der Durchsuchungsbeschluss ist daraufhin zu untersuchen, ob er auch mit einem Beschlagnahmebeschluss verbunden wurde. Nur wenn dies der Fall ist, sind die Beamten im Falle der verweigerten Herausgabe der aufgefundenen Unterlagen, zu deren Mitnahme berechtigt.

Die vorgezeigten Unterlagen sollten – soweit dies ermöglicht wird – mit der notwendigen Sorgfalt durchgelesen werden. Da die ersten Minuten nach dem Eintreffen der Steuerfahndung aller Erfahrung nach hektisch verlaufen, ist zu empfehlen, die Beamten freundlich und bestimmt dazu anzuhalten, die zur Durchsicht gebotene und erforderliche Zeit zu gewähren.

In diesem Zusammenhang muss der Betroffene zeitgleich über sein Schweigerecht belehrt werden. Auch die anwesenden Angehörigen haben ein solches und müssen hierüber belehrt werden. Erfolgt keine Belehrung so führt dies grundsätzlich lediglich zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot. Die steuerrechtliche Verwertungsbefugnis der Finanzbehörde bleibt bestehen.

Eine Pflicht zu einer Aussage zur Sache besteht demnach grundsätzlich nicht. Lediglich die folgenden Angaben können gefordert und müssen erteilt werden:

  • Vorname, Familien- oder Geburtsname,
  • Ort und Tag der Geburt,
  • Familienstand,
  • Beruf,
  • Wohnort,
  • Wohnung und Staatsangehörigkeit.

Mit dem Durchsuchungsleiter sollte sodann der Ablauf der Durchsuchung besprochen und diesem mitgeteilt werden, dass zunächst der steuerliche oder anwaltliche Berater telefonisch informiert wird. Bereits während dieses Telefonats darf die Steuerfahndung mit der Durchsuchung beginnen.

Beachten Sie, dass durch die Fahndungsbeamten keine Telefonsperre zu Ihrem Rechtsbeistand verhängt werden darf. In Zweifelsfällen bietet es sich an, den Durchsuchungsleiter zu bitten, die Telefonverbindung selbst herzustellen. Das Telefonat selbst darf in Abwesenheit der Beamten geführt werden. Ein Berater wird – so sollte es sein − sein unverzügliches Kommen ankündigen und empfehlen, sich nicht zur Sache zu äußern. Im Übrigen wird er Sie ggf. bitten, mit dem anwesenden Durchsuchungsleiter sprechen zu können um diesen zu bitten, erst mit der Durchsuchung nach seinem Eintreffen zu beginnen. Gleichwohl haben die Beamten die Befugnis umgehend – noch vor dem Eintreffen des Rechtsbeistands – mit der Durchsuchung zu beginnen.

Sofern weitere Personen Ihres Vertrauens anwesend sind, sollten diese bis zum Eintreffen des steuerlichen oder anwaltlichen Beraters als Zeugen hinzugezogen werden.

Während der Durchsuchung

Sofern das Eintreffen des steuerlichen Beraters abgewartet wurde, wird der Durchsuchungsleiter unmittelbar nach dem Eintreffen des steuerlichen Beraters nach dem Aufbewahrungsort der vom Durchsuchungsbeschluss erfassten Unterlagen fragen.

Werden die Beamten der Steuerfahndung zum Aufbewahrungsort der Unterlagen geführt, nach denen von ihnen gesucht wird, so bietet dies den Vorteil einer zeitnahen Beendigung der Durchsuchungsmaßnahme. Gleichwohl werden die Beamten auch in den übrigen Räumen nach Unterlagen suchen. Zu erwarten ist allerdings, dass ein übermäßiges „Durchwühlen“ der Räumlichkeiten und Einrichtung auf diesem Wege weitestgehend verhindert werden kann.

Anderenfalls werden die Beamten beginnen, die Räumlichkeiten systematisch und akribisch zu durchsuchen. Schrankenlos können sie dabei nicht vorgehen, denn die Durchsuchung hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. Das Handeln der Beamten muss daher

  • zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und
  • darf mit seinen Folgen für den Betroffenen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Ziels der Durchsuchungsmaßnahme stehen.

Im Ergebnis darf der mit der jeweiligen Maßnahme verbundene Eingriff in die Rechte des Betroffenen nicht in einem übermäßigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen.

Betroffene empfinden das Vorgehen der Steuerfahndung in der Regel − verständlicherweise − als grundsätzlich unverhältnismäßig. Dies wird verstärkt durch das Erscheinungsbild des „Trupps“ der Beamten zum Zeitpunkt ihres Eintreffens. Die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters kann die umfassenden Durchsuchungsmaßnahmen in den Privat- und Geschäftsräumen nicht hindern, ermöglicht es jedoch, einen geordneten Ablauf − der die Rechte des Betroffenen in angemessenem Umfang berücksichtigt − sicherzustellen.

Ist ein steuerlicher Berater nicht zugegen, sollte der Betroffene notfalls Rücksprache mit dem Durchsuchungsleiter nehmen. Selbst begründete Rügen des Vorgehens der Beamten werden die Durchsuchung allerdings nicht stoppen. Wir empfehlen dennoch, Beschwerden schon während der Durchsuchung zu äußern und ggf. auf eine entsprechende Protokollierung im Durchsuchungsprotokoll zu bestehen.

Zu der Sache selbst, dem steuerstrafrechtlichen Tatvorwurf, sollte sich keiner der betroffenen Anwesenden äußern. Auch im Falle einer informatorischen Befragung durch die Beamten der Steuerfahndung sollte auf das Schweigerecht verwiesen werden. Grundlegendes Prinzip des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist das Recht des Beschuldigten, in der Sache selbst schweigen zu dürfen und sich selbst nicht belasten zu müssen. Problematisch ist, dass Gesagtes nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Beendigung der Durchsuchung

Bevor die Beamten der Steuerfahndung die Räumlichkeiten verlassen und die Durchsuchung für beendet erklären, sollte der Betroffene – sofern während der Durchsuchung kein steuerlicher Berater zugegen war – ein besonderes Augenmerk auf das Folgende legen.

Bestehen auch nur geringste Zweifel, ob die Steuerfahndung zur Mitnahme sämtlicher aufgefundenen Unterlagen berechtigt ist, so sollte der Betroffene auf eine gesonderte Verpackung nebst Versiegelung der betroffenen Unterlagen bestehen. Zweifel können sich insbesondere dann ergeben, wenn vergleichbare Unterlagen im Durchsuchungsbeschluss keine Erwähnung gefunden haben oder es sich um erkennbar private Unterlagen handelt (Testament, etc.). Die Unterlagen müssen sodann zunächst, bevor eine Verwertung durch die Beamten der Steuerfahndung erfolgen kann, dem Ermittlungsrichter zur Prüfung vorgelegt werden.

Sofern die durch die Steuerfahndung mitgenommenen Unterlagen zwingend für private oder berufliche Zwecke benötigt werden, sollte der Durchsuchungsleiter um Erstellung von Kopien gebeten werden. Die Beamten werden dieser Bitte nur in den Fällen nachkommen, in denen nur einige, wenige Kopien erbeten werden. Im Übrigen können die beschlagnahmten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt, vorausgesetzt es wird ein entsprechender Antrag gestellt, an Amtsstelle kopiert werden. Dies allerdings nur auf eigene Kosten des Betroffenen.

Üblicherweise fertigt die Steuerfahndung nach Abschluss der Durchsuchung ein Verzeichnis über die mitgenommenen Unterlagen an. Sollte dies nicht erfolgen; bestehen Sie auf der Fertigung eines exakten und detaillierten Verzeichnisses der von den Beamten der Steuerfahndung mitgenommenen Unterlagen. Das durch die Beamten der Steuerfahndung gefertigte Verzeichnis ist durch den Betroffenen zu unterzeichnen. haben sie der Mitnahme nicht zugestimmt, achten Sie darauf, dass das Protokoll zur Durchsuchung den Vermerk enthält, dass die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben worden sind. Werden die aufgefundenen Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben, so hindert dies zwar nicht die Mitnahme durch die Steuerfahndung, aber die Unterlagen gelten als beschlagnahmt. Dies hat zur Folge, dass die Mitnahmehandlung zu einem späteren Zeitpunkt durch den Betroffenen angefochten werden kann. Im Falle einer freiwilligen Herausgabe entfällt diese Möglichkeit.

In den Fällen, in denen entgegen der üblichen Praxis keine Kopie des Durchsuchungsbeschluss zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme vorgezeigt oder übergeben worden ist, wird in der Regel durch die Beamten eine schriftliche Mitteilung über die Durchsuchung gefertigt werden und übergeben. Die Mitteilung muss das Folgende beinhalten:

  • den Grund der Durchsuchung sowie
  • im Falle einer Durchsuchung beim Verdächtigen die strafbare Handlung.

Das Gesetz sieht allerdings vor, dass die vorstehende Mitteilung ausschließlich auf Verlangen des Betroffenen erfolgen muss. Haben Sie weder eine Kopie des Durchsuchungsbeschluss noch eine schriftliche Mitteilung nach Beendigung der Durchsuchung erhalten, bestehen Sie auf die Anfertigung und Übergabe einer solchen Mitteilung.

Fazit:

Eine, jeder Situation gerecht werdende allgemeine Anweisung zum Verhalten während einer Durchsuchungsmaßnahme kann Betroffenen nicht gegeben werden. Dies liegt in der Besonderheit der Situation begründet.

Betroffene sollten versuchen die notwendige Ruhe und Besonnenheit zu wahren und unmittelbar ihren steuerlichen Berater hinzuzuziehen. In der Sache selbst sollten keine Äußerungen und Einlassungen erfolgen. Die aufgefundenen Unterlagen, empfehlen wir, nicht freiwillig herauszugeben.

Auch steuerliche Berater sollten sich mit der Organisation einer Durchsuchungsmaßnahme in ihren Räumlichkeiten auseinandersetzen. Eine mit den Mitarbeitern abgesprochene Zuständigkeitsverteilung ermöglicht eine routinierte und kontrollierte Begleitung der Durchsuchungsmaßnahme in den eigenen Räumlichkeiten.

Eine Broschüre mit einer Vorstellung der Ihnen im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren zur Verfügung stehenden Steuerrechtler unserer Sozietät finden Sie im Dateianhang.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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