Die klagende KBV hatte sich gegen die Neufassung der Richtlinien des G-BA zu § 116b SGB V gewandt und insbesondere geltend gemacht, dass die ambulante Behandlung im Krankenhaus zum einen die Überweisung eines fachlich zuständigen Facharztes sowie zum anderen eine gesicherte Überweisungsdiagnose voraussetzen müsse. Die Vorinstanz hatte die beiden Klagen als unzulässig abgewiesen, da die KBV nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Mit Urteilen vom 03.02.2010 hat das BSG die Entscheidungen bestätigt, dies aber differenzierter begründet. Sowohl als Trägerorganisation des beklagten G-BA als auch im Hinblick auf den ihr zugewiesenen Sicherstellungsauftrag könne die KBV sehr wohl durch Entscheidungen des G-BA ihn eigenen Rechten betroffen sein. Hierfür genügten allerdings nicht allgemeine Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Lage der Vertragsärzteschaft als mögliche Konsequenz einer Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen nach § 116b SGB V. Zwar könne eine evident rechtswidrige Kompetenzüberschreitung allein eine von einer konkreten Rechtsbeeinträchtigung unabhängige Klagebefugnis begründen. Eine solche sei jedoch in den angegriffenen beiden Aspekten der Änderung der Richtlinien zu § 116b SGB V nicht zu erkennen.
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