07.02.2010

Mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz (Gesetz vom 7. 3. 2009, BGBl I 2009,S. 451 ff.) wurde im vergangenen Jahr ein Freibetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von 360 EUR in das Einkommensteuergesetz aufgenommen (§ 3 Nr. 39 EStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert in einem neuen BMF-Schreiben (vom 8.12.2009, Az. IV C 5 – S 2347/09/10002) u.a. die folgenden Details:

  • Begünstigt sind Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, wobei das Beteiligungsangebot allen Arbeitnehmern offenstehen muss, die mindestens ein Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Hierzu gehören auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende.
  • Es muss sich um Beteiligungen am Unternehmen handeln. Aktienoptionen sind nicht begünstigt.
  • Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, kann der Arbeitgeber bei den einzelnen Arbeitnehmern differenzieren (z.B. bezüglich der Höhe einer Zuzahlung oder der Beteiligungswerte). Dies gilt aber nur, sofern es hierfür arbeitsrechtlich einen sachlichen Grund gibt.
  • Maßgebend ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung zum Zeitpunkt der Überlassung. Aus Vereinfachungsgründen darf einheitlich auf den durchschnittlichen Monatswert abgestellt werden.
  • Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Zuzahlungspreis der Arbeitnehmer. Als Zuflusszeitpunkt gilt der Tag der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, was bei Aktien der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers ist.
  • Muss der Arbeitnehmer einen höheren Kaufpreis als z.B. den Kurswert der Vermögensbeteiligung zahlen, führt dies nicht zu negativem Arbeitslohn. Dies gilt auch für Kursrückgänge nach dem Zuflusszeitpunkt.
Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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