In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch einem selbstständigen Freiberufler bei einer Bestellungen im Internet das Widerrufsrecht nach den Vorschriften über das Fernabsatzrecht gemäß §§ 355 Abs. 1, 312d Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB zusteht, wenn er in seiner Eigenschaft als Verbraucher gehandelt hat.
Im konkreten Fall bestellte eine Rechtsanwältin unter ihrem Namen, aber ohne Berufsbezeichnung, Lampen im Internet. Als Liefer- und Rechnungsadresse gab sie die Anschrift der Kanzlei, in der sie tätig war, an. Der Lieferant hatte sich nach Widerruf der Bestellung durch die Rechtsanwältin darauf berufen, dass diese mangels Verbrauchereigenschaft kein Widerrufsrecht habe.
Dem ist der BGH nicht gefolgt. Eine natürliche Person, die – wie die klagende Rechtsanwältin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnehme, sei lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn das konkrete rechtsgeschäftliche Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden könne. Dies sei zum einen dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird (§ 14 BGB) oder wenn der Handelnde dies dem Vertragspartner durch sein Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. Im vorliegenden Fall war erwiesen, dass die Rechtsanwältin die Lampen nur für den privaten Gebrauch bestellte. Die Verwendung der Kanzleiadresse als Lieferanschrift sei schon allein damit zu erklären, dass die Klägerin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht erreichbar war. Die Angabe der Kanzleianschrift ließ aber keinen zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung der Lampen zu selbstständigen freiberuflichen Zwecken zu. Aus der Absenderangabe war allenfalls zu erkennen, dass die Klägerin in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt war. Damit blieb aus der verständigen Sicht der Beklagten jedenfalls offen, ob es sich bei der Klägerin um eine dort tätige Rechtsanwältin oder um eine angestellte Kanzleimitarbeiterin handelte.
Auch niedergelassene Ärzte profitieren nach dem Urteil des BGH somit bei Bestellungen über das Internet oder das Telefon vom Verbraucherschutz, wenn die Tätigkeit nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dient oder nach außen hin eindeutig als solche erkennbar ist.
Verfasser: Dr. Alexander Teubel, Rechtsanwalt, MEYER-KÖRING Büro Berlin
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