15.12.2009

 

Wie der Pressemitteilung Nr. 19 des FG Münster vom 09.12.2009 zu entnehmen ist, hält das FG Münster entgegen der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 25.11.2009 (Az.: 7 K 143/08 – kommentiert auf dieser Homepage am 11.12.2009) die Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungsgemäß.

Ungeachtet dieser gegenläufigen Entscheidungen sollten Steuerpflichtige Steuerbescheide nur akzeptieren, wenn sie im Hinblick auf die anhängigen Verfahren mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind. Denn als Reaktion auf die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit BMF-Schreiben vom 07.12.2009 (Gz.: IV A 3 – S 0338/07/10010) erklärt, dass

„im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen“

sind.

 

Die Pressemitteilung des FG Münster haben wir nachstehend wiedergegeben.

 

„Pressemitteilung Nr. 19 vom 09.12.2009

Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hält den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 für verfassungsgemäß (Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 K 4077/08 E).

Der Senat teilt damit nicht die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dem Bundesverfassungsgericht jüngst die Frage der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 vorgelegt hat.

Es sei – so der Senat in seiner mündlichen Urteilsbegründung – höchstrichterlich geklärt, dass eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht nur befristet erhoben werden dürfe; die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf für die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahr 2007 gedeckt gewesen sei. Die im sog. Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Ergänzungszuweisungen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätige, dass die Kosten der deutschen Einheit, die tragendes Motiv des Gesetzgebers zur Einführung des Solidaritätszuschlages gewesen seien, als begrenzt eingeschätzt würden. Ihre Deckung könne, auch wenn der Zeitraum als langfristig zu bezeichnen sei, durch die Erhebung der Ergänzungsabgabe erfolgen.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster liegt derzeit noch nicht im Volltext vor. Sobald dies der Fall ist, wird die Entscheidung hier abrufbar sein.“

Quelle: FG Münster – http://www.fg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilungen/PM_19_vom_09_12_2009/index.php

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