29.11.2009 -

Ärztliche und zahnärztliche Honorarforderungen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung beginnt dabei mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Honoraranspruch des Arztes wird gemäß § 12 GOÄ (Ärzte) bzw. § 10 GOZ (Zahnärzte) gegenüber dem Privatpatienten erst fällig, wenn diesem eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt wird. Honorarforderungen, die im Jahre 2006 in Rechnung gestellt worden sind, verjähren daher mit Ablauf des 31.12.2009. Honorarforderungen, die nach Ablauf des Jahres 2009 geltend gemacht werden, kann der Patient mit der Einrede der Verjährung abwehren.

Zu beachten ist, dass Ärzte den Eintritt der Verjährung nicht durch formlose Mahnung an den säumigen Patienten verhindern können. Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn der Arzt den Honoraranspruch im Wege der Klage oder mittels Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides geltend macht. Dabei muss die Klage bzw. der Mahnbescheid dem Patienten vor Ablauf des Jahres zugestellt werden. Hierfür ist regelmäßig ausreichend, wenn die Klage oder der Mahnbescheid vor dem 31.12.2009 bei Gericht eingeht und die Zustellung alsbald erfolgt.

Ärzte und Zahnärzte sollten daher im Laufe des Monats Dezember wegen offener Honorarrechnungen aus dem Jahr 2006 selbst oder durch ihren Rechtsanwalt bzw. ihre ärztliche Verrechnungsstelle einen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben.

Verfasser: Dr. Alexander Teubel, Rechtsanwalt, MEYER-KÖRING Büro Berlin

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