Im Hinblick auf die Neuregelung des § 3 Nr. 26a EStG, der seit 2007 in gewissem Umfang erleichterte pauschalierte Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder erlaubt, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.10.2009, IV C 4 – S 2121/07/0010 (DOK 2009/0680374) zu Tätigkeitsvergütungen und Zahlung von Auslagenersatz in gemeinnützigen Vereinen Stellung genommen (s. Anlage).
Tätigkeitsvergütungen
Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand wird von der Finanzverwaltung nur dann akzeptiert, wenn dies durch die Vereinssatzung ausdrücklich zugelassen ist.
Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt danach gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.
Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.
Auslagenersatz
Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig, denn der Anspruch ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz (§§ 27, 670 BGB).
Zur Erleichterung ist der Einzelnachweis der Auslagen nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies soll aber dann nicht gelten, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll..
Reparaturmöglichkeit bei Verstößen
Falls ein gemeinnütziger Verein bis zum 14.10.2009 ohne ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, sind daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:
- Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).
- Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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