Am 10.7.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: BürgerentlastungsgesetzKrankenversicherung) zugestimmt (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009, BT-Drucksache 567/09).
Somit können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung steuerlich besser absetzen. Im Folgenden werden wichtige praktische Neuregelungen vorgestellt.
1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören – z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen – können bis dato nur bis zu einer Höhe von € 2.400 bzw. € 1.500 steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von € 2.400 gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für Selbstständige. Die Grenze von € 1.500 betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.
Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils € 400 erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen – z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung – sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.
Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter € 1.900 bzw. € 2.800 liegen, in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie z.B. Beiträge für Unfallversicherungen, steuerlich geltend machen.
Berechnungsbeispiel:
Ein lediger Unternehmer (ohne Anspruch auf Krankengeld) hat im Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:
- Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: € 2.400
- Krankenzusatzversicherung (Chefarztbehandlung): € 200
- Unfallversicherung: € 200
Da für die Kranken- und Pflegeversicherung € 2.400 geleistet wurden, kann der Steuerpflichtige noch weitere € 400 für andere Versicherungen steuermindernd geltend machen. Die Beiträge für die Krankenzusatz- und die Unfallversicherung sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig.
Abwandlung des Beispiels:
- Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: € 3.000
- Versicherung für Chefarztbehandlung: € 200
- Unfallversicherung: € 200
Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige € 3.000 als Sonderausgaben geltend machen. Die restlichen Beiträge wirken sich aufgrund der bereits überschrittenen Höchstgrenze nicht mehr aus.
2. Weitere Maßnahmen
- Volljährige Kinder können ab 2010 höhere Einkünfte und Bezüge erhalten, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen. Der Grenzbetrag wird ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst. Damit steigt er von € 7.680 auf € 8.004.
- Im Gegensatz zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss die Umsatzsteuer bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Um in den Genuss eines Liquiditätsvorteils zu kommen, darf z.B. ein gewisser Gesamtumsatz nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von € 500.000 verdoppelt. Die Maßnahme gilt ab dem 1.7.2009, jedoch nur bis zum 31.12.2011.
- Die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen.
- Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten Schüler aus einkommensschwachen Haushalten eine zusätzliche Leistung für den Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag von € 100 erhalten ab 2009 nunmehr auch Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13.
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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