19.08.2008

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu der Frage, ob Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften nach einer Trennung auszugleichen sind, in zwei Urteilen vom 9. Juli 2008 grundlegend geändert (XII ZR 179/05 und XII ZR 39/06).

In den beiden Fällen hatte jeweils ein Partner erheblich mehr in ein gemeinsam genutztes, aber entweder dem anderen allein oder beiden zu je 1/2 gehörendes Wohnhaus investiert als der andere Partner. Bisher hatte der Bundesgerichtshof einen Ausgleichsanspruch in diesen Fällen abgelehnt. Die Argumentation, der leistende Partner habe die Mehrleistung nur im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung erbracht, hatte der BGH bisher nicht gelten lassen; ein solches Vertrauen bestehe in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht, da eine solche – anders als die Ehe – nicht auf die Ewigkeit angelegt sei.

In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 2008 rückt der BGH von diesem Standpunkt ab. Der leistende Partner wisse zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden könne; er gehe aber bei seiner Zuwendung regelmäßig davon aus, dass die Gemeinschaft bestehen bleiben werde. Angesichts der hohen Scheidungsquote sei nicht mehr überzeugend zu begründen, weshalb das Vertrauen von Ehegatten in die Dauer ihrer Verbindung intensiver geschützt sein sollte als bei nichtehelichen Partnern. Deswegen sei ein Ausgleichsanspruch auch bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durchaus denkbar.

Diese geänderte Rechtsprechung hat allerdings nicht zur Folge, dass in Zukunft sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen sind. Auszuscheiden sind insbesondere sämtliche im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbrachten Leistungen (z.B. Kosten für den Einkauf, Anschaffung eines Fernsehgerätes). Diese Leistungen werden nämlich nicht im Hinblick auf einen dauerhaften Bestand der Beziehung erbracht, sondern vielmehr zur Gestaltung des täglichen Lebens. Insoweit ist weiterhin kein Ausgleichsanspruch gegeben.

Andererseits stellt der Bundesgerichtshof aber auch klar, dass nicht ausschließlich Geldzahlungen auszugleichen sind, sondern unter Umständen auch Arbeitsleistungen. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs bei dem anderen Partner geführt haben (z.B. eigenhändige Errichtung des gemeinsamen Wohnhauses oder erhebliche persönliche Mitarbeit dabei).  

 

Verfasserin: Rechtsreferendarin Dr. Susanne Sachs

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