19.08.2008

Am heutigen Mittwoch wird der Entwurf des Bundesjustizministeriums zu einer Reform des Zugewinnausgleichsrechts im Kabinett beraten.

Der Zugewinnausgleich ist bereits seit mehr als 50 Jahren im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Bei einer Scheidung wird das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass beide Ehegatten gleichen Anteil an dem Vermögenszuwachs haben, weil sie sich während der Ehe gegenseitig unterstützen und gemeinschaftlich wirtschaften.

An diesem Grundgedanken wird sich auch durch die geplante Reform nichts ändern. Vielmehr soll der wirtschaftliche Erfolg noch umfassender als bisher zwischen den Ehegatten geteilt werden. Zudem sollen die entstehenden Forderungen besser durchsetzbar sein.

Zukünftig soll es im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, wenn während der Ehe Schulden getilgt werden. Dies war bisher nicht der Fall und führte zu dem unglücklichen Ergebnis, dass es bei einer Scheidung keinen Ausgleich gab, wenn ein Ehepartner zur Tilgung von Schulden des anderen, die schon bei der Heirat bestanden hatten,  ganz maßgeblich beigetragen hatte,.

Zudem soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner besser davor geschützt werden, dass der andere Vermögenswerte beiseite schafft, bevor die Forderungen durchgesetzt werden können. Schon bisher war der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht maßgeblich für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs (insoweit falsch berichtet z.B. von „Tagesschau“ und „spiegel-online“). Die Höhe der Ausgleichsforderung ist jedoch zurzeit noch begrenzt durch das Vermögen, das am Tag der Scheidung noch vorhanden ist. Wenn also der verpflichtete Ehegatte beispielsweise sein gesamtes Vermögen zwischen Beginn und Ende des Scheidungsverfahrens auf seinen neuen Lebenspartner überträgt, so bleibt nach dem jetzt noch geltenden Recht für den geschiedenen Ehegatten nichts mehr übrig. Praktisch wurde dies zwar extrem selten relevant, die geplante neue Regelung kann jedoch Härten in Extremfällen vermeiden. Denn zukünftig sollen dem am Tag der Scheidung noch vorhandenen Vermögen alle Werte hinzugerechnet werden, die der ausgleichspflichtige Ehepartner durch Schenkungen, durch Verschwendungen oder sonstwie in der Absicht weggegeben hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Zudem soll es die Reform ermöglichen, schon vor der Scheidung Zugewinnausgleich zu verlangen, wenn eine derartige Gefährdung des Vermögens zu befürchten ist.

 

Verfasserin: Rechtsreferendarin Dr. Susanne Sachs

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