16.04.2008

Der BGH hat mit Urteil vom 5. März 2008 – XII ZR 22/06 – der Kasuistik des Wohnwertes eine weitere „Feinheit“ hinzugefügt.

Der Wohnwert – der Vorteil des mietfreien Wohnens – spielt bei der Berechnung des Unterhalts eine Rolle: Der Wohnwert wird bei demjenigen, der eine Wohnung oder ein Haus ohne Mietzahlung nutzt, wie Einkommen behandelt. Als Wohnwert wird bis zur Scheidung in der Regel die ersparte Kaltmiete angesetzt und ab Scheidung die bei einer Fremdvermietung zu erzielende Kaltmiete, also in beiden Fällen ohne Berücksichtigung von Nebenkosten. Wenn es sich um eine im Eigentum oder Miteigentum des Nutzers stehende Immobilie handelt, werden auf den Anschaffungskredit zu zahlende Zins- und Tilgungsbeträge abgezogen.

Bei den Tilgungsleistungen unterschied die Rechtsprechung bisher danach, ob der andere Ehegatte (der das Eigentum nach Trennung der Eheleute nicht mehr nutzt) über den Zugewinnausgleich noch von der Tilgung profitiert. Stichtag war daher für die Praxis die Zustellung des Scheidungsantrags, weil bis zu diesem Tag eine Vermögensvergrößerung dem anderen Ehegatten im wirtschaftlichen Ergebnis zur Hälfte zugute kommt. Für den Trennungszeitraum vor der Zustellung des Scheidungsantrags war die Tilgung deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen, für den Zeitraum danach im Regelfall nicht mehr, sondern dann nur noch die Zinsen.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 5. März 2008 eine weitere Differenzierung vorgenommen.

Die dort streitenden Parteien hatten vor der Trennung einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem die Klägerin ihre Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück auf den Ehemann gegen Zahlung übertragen hatte, der Zugewinn durch die Zahlung eines weiteren Geldbetrages ausgeglichen worden war und die Parteien Gütertrennung vereinbart sowie auf mögliche weitergehende Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet hatten. In dem nachfolgenden Gerichtsverfahren wegen Trennungsunterhalts ging es auch um die Frage, ob der nunmehr das Grundstück allein nutzende Ehemann während der Trennungszeit Tilgungsleistungen von dem Wohnwert abziehen konnte.

Der BGH hat das für diesen speziellen Fall verneint. Tilgungsleistungen könnten nur abgezogen werden, wenn der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich von der Vermögensbildung profitiere. Dies sei nicht der Fall, wenn über Trennungsunterhalt nach Abschluss eines Ehevertrages mit Gütertrennung gestritten werde. Wegen der Gütertrennung komme ein Zugewinnausgleich für den Zeitraum ab Abschluss des Ehevertrages nicht mehr in Betracht. Der andere Ehegatte könne von der Vermögensbildung des anderen Ehegatten deshalb nicht mehr profitieren. Es sei dem anderen Ehegatten daher auch nicht zuzumuten, über einen geringeren Trennungsunterhalt die Vermögensbildung des anderen Ehegatten mit zu finanzieren.

Fazit: Der BGH weist in dieser Entscheidung auf den wesentlichen Gesichtspunkt für die Berücksichtigung der Tilgung hin: Der andere Ehegatte muss über den Zugewinnausgleich von der Vermögensbildung profitieren. Wenn diese Rechtfertigung – Berücksichtigung des Vermögens beim Zugewinnausgleich – nicht mehr gegeben ist, können Tilgungsleistungen den Wohnwert auch während der Trennungszeit vor Zustellung des Scheidungsantrages nicht mehr verringern. Tilgungsleistungen können aber ggf. als zusätzliche Altersversorgung berücksichtigt werden.

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