Das OLG Düsseldorf hat sich in einem Beschluss vom 20. September 2007 – II-7 UF 98/07 – mit einer Reihe von steuerlichen Problemen beim Zugewinnausgleich von Freiberuflern beschäftigt.
In dem zu entscheidenden Fall stritten die Beteiligten um die Bewertung einer Zahnarztpraxis und die Berücksichtigung von Steuer(voraus)zahlungen beim Zugewinnausgleich. Der Ehemann war Zahnarzt und an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Es ging um drei Probleme:
- Der Gutachter hatte in der ersten Instanz eine Ansparrückstellung (gemeint ist wohl eine Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG) bei der Ermittlung des Wertes der Praxis nicht als Vermögenswert angesetzt; zusätzlich aber auch die bei der Auflösung dieser Ansparabschreibungen entstehenden latenten Steuern nicht berücksichtigt.
- Zudem hatte der Ehemann Überentnahmen vorgenommen, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt hatten.
- Letztlich ging es noch um die Frage, ob für das Veranlagungsjahr, in dem der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens lag, die Einkommensteuerschuld oder die erfolgte Einkommensteuervorauszahlung anzusetzen sei.
Das OLG Düsseldorf hat in dem Beschluss die „Neutralisierung“ der Ansparabschreibung gemäß § 7 g EStG gebilligt. Die Ansparabschreibung stelle ausschließlich einen steuerlich relevanten Rechnungsposten dar, aufgrund dessen die Versteuerung eines Gewinns um bis zu zwei Jahren nachgelagert werden könne. Eine solche Position sei nicht als „Endvermögenswert“ zu berücksichtigen. Allerdings könnten ebenso wenig fiktive Steuern bei der (in Zukunft anstehenden) Auflösung dieser Ansparabschreibung als latente Verbindlichkeiten abgezogen werden. Im Rahmen der Unternehmensbewertung dürften zwar die latenten Ertragsteuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer) fiktiv wie im Falle einer Veräußerung ermittelt und abgezogen werden. Bei den Ansparabschreibungen sei dagegen auf die tatsächliche Sachlage abzustellen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage war die Ansparabschreibung zum Stichtag nicht aufzulösen und daher auch nicht zu versteuern.
Die Überentnahmen hat das Gericht als „negativen Buchwert“ qualifiziert und dem Veräußerungsgewinn wieder hinzugerechnet. Das Gericht dürfte mit dem „negativen Buchwert“ das negative Kapitalkonto des Ehemannes gemeint haben, das durch die Überentnahmen entstanden ist. Dieses negative Kapitalkonto ist dem Veräußerungspreis (für den Praxisanteil) vor Ermittlung der Steuern wieder hinzuzurechnen.
Bei der Berücksichtigung der Einkommensteuerschuld stellte das OLG Düsseldorf klar, dass die Einkommensteuerpflicht für den gesamten Veranlagungszeitraum erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Die Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr könne daher nicht – auch nicht ratierlich – angesetzt werden. Für die Steuervorauszahlungen komme es ebenfalls darauf an, ob diese entstanden seien. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 EStG entstehe die Verpflichtung zur Steuervorauszahlung mit dem Beginn des Kalendervierteljahres. Soweit Vorauszahlungen festgesetzt worden seien, müssten die Vorauszahlungsbeträge als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.
Fazit: Das OLG Düsseldorf hat zu drei häufig vorkommenden Streitpunkten beim Zugewinnausgleich von Selbstständigen oder Unternehmern Stellung bezogen. Die Praxis wird dies zu berücksichtigen haben. Ein negatives Kapitalkonto erhöht den Veräußerungsgewinn – Überentnahmen vor dem Stichtag helfen daher nicht weiter; Ansparabschreibungen werden nicht berücksichtigt, die darauf entfallende Steuerlast allerdings auch nicht; Einkommensteuervorauszahlungen werden angesetzt, soweit sie entstanden sind.
Für Freiberufler/Gewerbetreibende empfiehlt es sich daher, den Scheidungsantrag jeweils zum Anfang eines neuen Kalendervierteljahres zu stellen, damit die jeweilige Steuervorauszahlung des Kalendervierteljahres noch als Verbindlichkeit berücksichtigt werden kann. Für den Ehepartner gilt das genaue Gegenteil.
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