11.03.2008

 

Bieten Händler über das Internet Waren an, müssen sie Ihren Kunden ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einräumen, insbesondere, wenn die Kunden Verbraucher sind. Zur Vereinfachung stellte das Bundesjustizministerium (BMJ) hierfür amtliche Muster zur Verfügung. Dieses Muster wird jedoch von Teilen der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur als nicht genügend behandelt, bspw.

Verwendeten Unternehmer dennoch diese vom Gesetzgeber entworfene Musterbelehrung, hagelte es Abmahnungen und einstweilige Verfügungen.

Damit soll es jetzt nach dem Willen des BMJ ein Ende haben. In der „Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ vom 4. März 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008) sind nunmehr zwei vom Gesetzgeber überarbeitete Fassungen mit aktualisierten Gestaltungs- und Verwendungshinweisen enthalten.

Die Pressemitteilung des BMJ vom 12.03.2008 geben wir nachfolgend wieder:

„Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.

„Der Handel über das Internet hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt. Im letzten Jahr haben die Verbraucher nach jüngsten Erhebungen mehr als 17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben – mehr als dreimal soviel wie 2002. Durch die Neufassung der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung werden den Kunden zukünftig ihre Rechte noch klarer vor Augen geführt. Zudem geben wir den Unternehmen die nötige Rechtssicherheit, um in diesem Zukunftsmarkt erfolgreich zu sein“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden.

In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt.

Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird.

Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.

… „

Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz, Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, presse@bmj.bund.de

 

Es bleibt abzuwarten, ob die in der Verordnung enthaltenen neuen Musterbelehrungen tatsächlich geeignet sein werden, endlich Rechtssicherheit im Fernabsatz zu schaffen.

 

Den aktuellen Text der Verordnung haben wir als Pdf-Datei zum Download beigefügt.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

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