In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Zeugnisformulierungen und auch die formellen Anforderungen an ein zutreffendes Zeugnis. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Beschl. v. 23.12.2008 – 12 Ta 250/08) hat in einem aktuellen Beschluss für die Praxis nochmals klargestellt, dass ein Zeugnis gem. § 109 Gewerbeordnung den Namen und Vornamen des Arbeitnehmers in der richtigen Schreibweise beinhalten muss. Die korrekte Schreibweise des Namens ist schon zur Identifizierung des Arbeitnehmers unabdingbar.
Ferner muss das Zeugnis das korrekte Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn das im Zeugnis enthaltene Datum das Arbeitsverhältnis nicht zum Monatsende beendet. Der Leser eines „krummen“ Beendigungsdatums könnte zu der für den Arbeitnehmer negativen Annahme gelangen, das Arbeitsverhältnis sei wegen eines Streits oder einer Vertragspflichtverletzung vorzeitig (ggf. fristlos) beendet worden.
Hinweis für die Praxis:
Wir können der Praxis nur dringend empfehlen, sich nicht auf unnötige Streitereien über die formalen Anforderungen an ein Zeugnis einzulassen. Die üblichen Mindestanforderungen sind zu beachten. Hierzu gehören nicht nur die korrekte Schreibweise des Namens und das zutreffende Austrittsdatum (nicht Tag der Ausstellung), sondern auch äußerliche Anforderungen wie aktuelles Briefpapier und der Versand in ungeknicktem Zustand. Leidige Auseinandersetzungen können so vermieden werden.
Auszeichnungen
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TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen(WirtschaftsWoche 2023, 2020)
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