01.02.2008

 

Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl. 2005 I S. 3682, BStBl I 2006 S. 79) wurde seit 2006 der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ausgeschlossen. Steuerberatungskosten sind nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Der Anwendungsbereich der neuen Abzugsbeschränkung war bislang streitig.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 21.12.2007 zur steuerlichen Behandlung von Steuerberatungskkosten aus Sicht der Finanzverwaltung geäußert (BMF, Schreiben vom 21.12.2007, Az. IV B 2 – S 2144/07/0002).

Zu den Steuerberatungskosten gehören alle im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehenden Aufwendungen sowie die damit zwangsläufig verbundenen Nebenkosten (BFH vom 12.7.1989, BStBl 1989 II S. 967) wie Fahrt- und Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater und Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur oder sonstige Hilfsmittel wie z.B. Software.

Nicht zu den Steuerberatungskosten zählen u.a. Rechtsanwaltskosten, die der Steuerpflichtige aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum begrenzten Realsplitting zu erlangen oder die für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren (BFH vom 20.9.1989, BStBl 1990 II S. 20) anfallen.

Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, wenn und soweit sie

  • bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen (BFH vom 18.11.1965, BStBl 1966 III S. 190) oder
  • im Zusammenhang mit Betriebssteuern (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder Investitionszulagen für Investitionen im einkünfterelevanten Bereich stehen.

Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen, soweit es sich nicht um Nebenleistungen nach § 12 Nr. 3 EStG handelt und die Kosten der Beratung. Zur Ermittlung der Einkünfte zählt auch das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, sind als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen (BFH vom 12.7.1989, BStBl 1989 II S. 967).

Zu den der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen zählen auch die Steuerberatungskosten, die

  • durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse veranlasst sind,
  • im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen,
  • die Erbschaft- oder Schenkungsteuer,
  • das Kindergeld oder
  • die Eigenheimzulage betreffen.

 

Hinweis: Bei gemischter Verursachung – etwa für Grund-, Kfz- oder Zweitwohnungsteuer und bei verbindlichen Auskünften – gilt für die Aufteilung grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters. Sofern dies etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur, Software, Pauschalvergütungen oder umfassendem Rechtsstreit nicht möglich ist, erfolgt die Aufteilung mittels einer Schätzung. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i.H.v. 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Bei Steuerberatungskosten bis 100 EUR im Jahr wird ohne Prüfung die Zuordnung des Steuerpflichtigen anerkannt.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

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