10.07.2007

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 18.12.2006 (II-7 UF 154/06) gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Karrieresprung gestellt. Nach bisheriger Praxis auch des BGH führt ein nach Scheidung der Ehe erfolgter Karrieresprung (im Gegensatz zu einer schon während der Ehezeit angelegten Fortführung der Karriere) nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten. Die typischen Fälle waren die Beförderung eines Angestellten zu einem leitenden Angestellten oder der Wechsel in ein anderes Beschäftigungsverhältnis mit deutlich erhöhten Bezügen (Faustregel: Nettoerhöhung mindestens 20%).

Diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr angegriffen. In dem entschiedenen Fall war der Beklagte während der Ehezeit Beigeordneter der Stadt G. Nach Rechtskraft der Scheidung wurde er zum ersten Beigeordneten der Stadt G, mehrere Jahre später zum Kreisdirektor einer Kreisverwaltung und schließlich wiederum mehrere Jahre später zum Beigeordneten einer Großstadt ernannt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der „Karrieresprung“ vom ersten Beigeordneten zum Kreisdirektor noch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen ist. Das OLG hat entgegen der gängigen Rechtsprechung des BGH den Karrieresprung und das dadurch erhöhte Einkommen berücksichtigt. Hintergrund für die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist die geänderte Rechtsprechung des BGH zu der Berücksichtigung von Kindern des Unterhaltsschuldners, die nach Rechtskraft der Scheidung aus einer neuen Beziehung geboren sind. Die Unterhaltslasten für diese Kinder will der BGH jetzt entgegen seiner früheren Praxis bei der Unterhaltsberechnung dem geschiedenen Ehegatten entgegen gehalten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gilt dann umgekehrt zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten, dass der nacheheliche Karrieresprung ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Wegen der Abweichung dieser Rechtsprechung von der gängigen Rechtsprechung des BGH ist Revision beim BGH zugelassen worden; das Aktenzeichen des BGH lautet XII ZR 9/07.

Praxishinweis: Bis zur Entscheidung des BGH sollten Berechtigte die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu ihren Gunsten heranziehen, und sei es auch nur, um die „Verhandlungspositionen“ im Verfahren zu verbessern. Die weitere Entwicklung bleibt bis zur Entscheidung des BGH abzuwarten.

Verfasser: Dr. Andreas Menkel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Bonn

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