06.05.2005

Die Bundesregierung hat am 15.04.2005 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG) vorgestellt

Die wesentlichen geplanten Neuregelungen, die auf Empfehlungen der Wissenschaft und Praxis beruhen sollen, sind

  • Absenkung des Mindestkapitals auf €10.000,00
  • Verpflichtende Offenlegung der Stammkapitalausstattung der Gesellschaft auf den Geschäftsbriefen mit Sanktionierung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit.

Nach der Begründung der Bundesregierung ist beabsichtigt, im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Bürokratieabbau die Gründung einer GmbH erheblich zu erleichtern. So soll die GmbH-Gründung in Zukunft in wenigen Tagen möglich sein. Umgesetzt werden soll dies durch die Einführung des elektronischen Handelsregisters und die substanzielle Absenkung des gesetzlichen Mindeststammkapitals.

Beide Maßnahmen sollen darauf abzielen, die Rechtsform der GmbH gegen Wettbewerbsdruck europäischer Alternativen zu stärken, ohne das bewährte Haftkapitalsystem aufzugeben und die zum Gläubigerschutz erforderliche Gründungsprüfung abzuschaffen.

Die Reformen sollen in zwei Schritten gesetzgeberisch umgesetzt werden.

In einem ersten Schritt geht es mit dem Gesetzentwurf darum, die Vorschriften über die Aufbringung des Mindeststammkapitals an die tatsächlichen Anforderungen der Praxis anzupassen. Dies geschehe auch mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung und den zunehmenden Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsformen in Europa. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung soll auch im europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden. Gleichzeitig sollen jedoch die bestehenden Vorteile des deutschen GmbH-Rechts nicht aufgegeben werden. Der Entwurf sieht vor, das Mindeststammkapital von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro zu senken.

Hinzu kommt eine Stärkung der Transparenz gegenüber Dritten durch eine verpflichtende Offenlegung der Stammkapitalausstattung der Gesellschaft auf den Geschäftsbriefen. Das bewährte Haftkapitalsystem der GmbH soll durch diese Anpassung insgesamt erhalten bleiben. Dieses System kann somit auch im Rahmen der anstehenden Erörterung des Haftkapitalsystems auf europäischer Ebene überzeugend vertreten werden.

In einem zweiten Gesetz zur umfassenderen Reform des GmbH-Rechts sollen dann die weiteren Ergebnisse der Stellungnahmen aus Wissenschaft und Praxis umgesetzt werden. Dabei wird es, neben einer gewissen Deregulierung des GmbH-Innenrechts, um die in der Praxis und der Rechtsprechung in erheblichem Maße aufgetretene Problematik der missbräuchlichen Verwendung der Rechtsform der GmbH gehen. Der Entwurf werde insbesondere die Vorschläge aufgreifen, die der Bekämpfung dieser Missbräuche dienen. Der Schwerpunkt werde darin liegen, Verbesserungsmöglichkeiten für den Bereich der bereits erwähnten sogenannten „Bestattungsfälle“ zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere Maßnahmen zur Zustellungserleichterung bei Führungslosigkeit und geschlossenem Geschäftslokal getroffen werden. Weiter wird das Gesetz unter Ausschöpfung der Möglichkeiten nach der Zweigniederlassungsrichtlinie der EU Missbräuche bekämpfen, die auf Grund der unterschiedlichen Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Systeme in den europäischen Mitgliedstaaten zu einer Umgehung der deutschen Vorschriften zum Gläubigerschutz im GmbH-Recht geführt haben.

Hinsichtlich des zukünftig geringen Kapitalbedarfs leichter betont die Bundesregierung, dass die Mehrzahl der Neugründungen nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor (über 85%) seien . Dienstleistungsbetriebe könnten aber unter Umständen mit relativ geringem Startkapital gegründet werden. Für manche dieser Gesellschaften sei das bisherige Mindeststammkapital überhöht gewesen.

Eine Mindestkapitalgrenze von 10.000 € kennzeichne die Größe, bei der namentlich für kleine Dienstleistungsgesellschaften angesichts niedriger allgemeiner Eigenkapitalquoten dieses Sektors eine Bilanzsumme und damit Unternehmensgröße noch erreicht werden könne, für die ein berechtigtes Bedürfnis nach Haftungsbeschränkung noch gerechtfertigt erscheinen könnte, ohne dass die Gesellschaft von vornherein unter jedem Gesichtspunkt offensichtlich unterkapitalisiert erscheinen muss. Der Entwurf befinde sich mit 10.000 Euro auch im europäischen Vergleich in angemessenem Rahmen.

Es dürfen berechtigte Zweifel angemeldet werden, ob diese Sicht der Dinge zutreffend ist. Denn wer nicht einmal in der Lage ist, als Unternehmer das heute vorgeschriebene Mindeststammkapital aufzubringen, sollte vielleicht lieber gleich die Idee der Gründung einer GmbH aufgeben.

Um auf eine angemessene Eigenkapitalausstattung hinzuwirken und damit zur Stärkung des Gläubigerschutzes sieht der Gesetzentwurf vor, die Kapitalausstattung einer Gesellschaft für Dritte transparent zu gestalten. Es liege daher in der Hand der Gesellschafter, die Seriosität ihres Unternehmens für den Rechtsverkehr zu dokumentieren. Bei einer verpflichtenden Offenlegung des gezeichneten Stammkapitals auf den Geschäftsbriefen werde sich ein ökonomischer Anreiz zu einer hinreichenden Kapitalausstattung ergeben, wenn sie im Rechtsverkehr bei potenziellen Geschäftspartnern um Vertrauen werben möchten. Denn nur dann dürfen sich die Gesellschaften wirtschaftliche Vorteile an den relevanten Märkten erwarten. Dort würden die Höhe des gezeichneten Haftkapitals als Risiko- und Kostenfaktor einkalkuliert und in den Konditionen entsprechend honoriert. So wird beispielsweise eine mit Eigenkapital besser ausgestattete GmbH wesentlich einfacher einen Bankkredit ohne zusätzliche persönliche Sicherheiten erhalten.

Aus diesem Grund sei auch nicht zu erwarten, dass sich durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 die Zahl der unterkapitalisierten Gesellschaften merklich erhöhen wird.

Künftig muss nach § 35a Abs. 1 auf den Geschäftsbriefen der GmbH auch der Betrag des gezeichneten und eingezahlten Stammkapitals angegeben werden. Die Gesellschaft muss also auf ihren Geschäftsbriefen neben dem Betrag des eingetragenen Stammkapitals gesondert auch den Betrag des tatsächlich geleisteten Stammkapitals angeben. Dies gilt für konventionelle wie elektronische Geschäftsbriefe gleichermaßen. Ist das gezeichnete Stammkapital vollständig aufgebracht, so braucht nur diese eine Ziffer angegeben zu werden.

Wie auch schon bisher die freiwillige Angabe, beeinflusst die Kenntnis des Stammkapitals allerdings nicht eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.

In direktem Zusammenhang mit der Angabepflicht steht die neu geschaffene Vorschrift des §85a GmbHG. Für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 35a wird dort die entsprechenden Sanktionen in Form einer Ordnungswidrigkeit geregelt. Hierdurch soll der erforderliche Druck auf die Geschäftsführer erzeugt werden, der beabsichtigten Stärkung des Gläubigerschutzes auch Geltung zu verschaffen.

Durch die Schaffung des § 85a werden die Geschäftsführer bzw. Liquidatoren von Beginn an zur Befolgung der Vorschriften der §§ 35a, 71 angehalten, da bei Zuwiderhandlung die Einleitung eines Bußgeldverfahrens droht. Die Zuwiderhandlungen werden in sämtlichen Formen erfasst: So handelt ordnungswidrig, wer die bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. Da Ordnungswidrigkeiten der Androhung einer Geldbuße in konkreter Höhe bedürfen, um eine Ahndung zu ermöglichen, enthält Absatz 2 eine entsprechende Regelung.

Dieses Gesetz soll am 1. Januar 2006 in Kraft treten.

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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