05.01.2001

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 13. September 2000 – X R 147/96 – dem Großen Senat des BFH die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des – gepachteten – Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt (Anschluss an den Vorlagebeschluss des Senats vom 10. November 1999 – X R 46/97 -, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188)?

Dem Beschluss liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger, ein Gastwirt, übernahm von seinem Vater eine Gaststätte, die in langfristig gepachteten Räumen betrieben wurde. Aufgrund des Übergabevertrages hatte er seinen Eltern auf deren Lebenszeit bestimmte Versorgungsleistungen als der Höhe nach abänderbare Rente zu zahlen. Das Finanzamt lehnte es ab, die gezahlte Rente antragsgemäß als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes abzuziehen, da der übergebene Betrieb lediglich einen Wert von 0 DM gehabt habe und die Rente deshalb nur eine nicht abziehbare Unterhaltsrente darstelle.

Der X. Senat des BFH ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 – GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) – der Auffassung, im Streitfall lägen als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen vor. Die gepachtete Gaststätte könne Objekt einer Vermögensübergabe sein, selbst wenn der Wert dieses Unternehmens – möglicherweise – nicht wenigstens in Höhe der Hälfte des Barwerts der Versorgungsleistungen anzunehmen sei. Letzteres werde aber von der bisherigen Rechtsprechung des BFH vorausgesetzt.

Nach Ansicht des X. Senats ist es für die Annahme einer durch den Sonderausgabenabzug steuerlich privilegierten Versorgungsrente erforderlich (Vorlagebeschluss vom 10. November 1999 – X R 46/97 -, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188; siehe dazu die Kommentierung vom 13.04.2000 auf dieser Homepage „Neue Fallstricke bei vorweggenommener Erbfolge“), aber auch ausreichend, dass die Versorgungsleistungen aus tatsächlich erzielbaren Erträgen der übergebenen Wirtschaftseinheit erbracht werden können; dies ist nach seiner Auffassung hier der Fall.

Noch im November 1999 wollte der gleiche X. Senat einen Sachverhalt abweichend von der Verwaltungsauffassung zu Lasten des Steuerpflichtigen behandeln, weil dort zwar der hier nicht vorhandene Wert des Vermögens existierte, nicht aber eine ausreichende Ertragskraft. Jetzt soll wiederum abweichend von der Verwaltungsauffassung, diesmal aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen, ein Modell anerkannt werden, bei dem zwar kein Substanzwert, aber ein laufender Nettoertrag in Höhe der zu zahlenden Versorgungsleistungen vorhanden ist. Die Verwirrung ist nunmehr in beide Richtungen perfekt, da keine der beiden in den Erlassen der Finanzverwaltung behandelten Alternativen mehr als sicher steuerschädlich oder –unschädlich betrachtet werden kann.

Klarheit und Rechtsicherheit kann nur eine baldige Entscheidung des angerufenen Großen Senats bringen.

Verfasser: Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Jahn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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