03.02.2020

Bonn, 4. Februar 2020 – Neue Klarheit für Kunstsammler: Das Bayerische Finanzministerium hat vor Kurzem als erstes Bundesland die bereits 2016 vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Vorgaben präzisiert, unter welchen Bedingungen vererbte oder verschenkte Kunstwerke von der Erbschaftsteuer befreit sind.

Grundsätzlich gilt: Kunstgegenstände sind per Gesetz von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die Erben und Beschenkten müssen dafür jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine 60-prozentige Befreiung wird laut Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz dann gewährt, wenn der Erhalt der Werke wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die Einnahmen übersteigen und die Gegenstände zudem in angemessenem Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden.

Eine vollständige Befreiung wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Darüber hinaus müssen sich die Gegenstände entweder seit mindestens 20 Jahren in Familienbesitz befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach den Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes eingetragen sein.

Konkrete Maßnahmen oder nur lockere Absicht?

Laut Bundesfinanzhof reicht für die Steuerbefreiung bereits die Bereitschaft des Erwerbers aus, beispielsweise per entsprechender Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde. Ob die Behörde die Gegenstände dann tatsächlich unter Schutz stellen kann oder will, ist nicht entscheidend. Der Nachweis kann laut BFH aber auch anders geführt werden: Als entsprechende Indizien gelten beispielsweise der Nachweis einer konservatorisch einwandfreien Aufbewahrung und Pflege, das nachweisliche Einleiten von Maßnahmen zur Instandhaltung oder Sanierung, der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum oder die Eintragung von Kunstgegenständen in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter.

Diese Maßnahmen müssen laut BFH innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb eines geerbten oder geschenkten Kunstwerks zumindest eingeleitet sein. Der 20-jährige Familienbesitz – auch eine Voraussetzung für die komplette Steuerbefreiung – ist für jeden einzelnen Gegenstand zu ermitteln, für jüngere Stücke der Sammlung gilt nicht die volle Befreiung.

Bayerisches Finanzministerium übernimmt BFH-Grundsätze vollständig und präzisiert sie weiter

Die Vielzahl an Bedingungen, an welche die Steuerbefreiung geknüpft ist, hat in der Vergangenheit zu erheblicher Rechtsunsicherheit vor allem auf Seiten der Sammler geführt. Das Bayerische Finanzministerium klärt in seinem Schreiben nun einige seit langem strittige Fragen aus dem BFH-Urteil: Trifft der Empfänger beispielsweise keine erhaltenden Maßnahmen, soll dies nach Meinung des Ministeriums die Ernsthaftigkeit der Absichtserklärung widerlegen. In diesem Fall ist dem Empfänger die Steuerbefreiung nicht zu gewähren bzw. entfällt sie rückwirkend innerhalb des Zehnjahreszeitraums.

Auch der vom BFH geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Erwerb und Einleitung erhaltender Maßnahmen wird seitens des Ministeriums konkretisiert: Werden die erhaltenden Maßnahmen erst nach mehr als sechs Monaten eingeleitet, kann die Steuerbefreiung nur noch in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.

„Wer wertvolle Kunst im Nachlass findet oder geschenkt bekommt, sollte binnen kurzer Zeit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung schaffen und seine Bereitschaft bekunden, die betreffenden Kulturgüter unter den Schutz der Denkmalpflege zu stellen. Dazu sollte eine entsprechende Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgegeben werden. Gleichzeitig sollten Erhaltungsmaßnahmen eingeleitet werden, um die Ernsthaftigkeit der Erklärung zu untermauern,“ empfiehlt Alexander Knauss, Fachanwalt für Erbrecht bei MEYER-KÖRING. Grundsätzlich begrüßt der Jurist die Ausführungen der Bayerischen Behörde: „Wenn sich die Erben an die Voraussetzungen halten, eignet sich Kunst sehr gut, um größere Vermögenswerte steuerfrei an die Erben zu übertragen.“ Allerdings dürften die Werke zehn Jahre lang auch nicht veräußert werden. „Je attraktiver das Kunstwerk, desto leichter wird es wahrscheinlich sein, die übrigen Voraussetzungen zu schaffen, beispielsweise durch den Abschluss eines Leihvertrages mit einem Museum“, so Knauss.

Über uns 

MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater ist eine überregional tätige Anwaltssozietät mit über 100-jähriger Kanzlei-Historie, rund 35 Berufsträgern sowie Büros in Bonn und Berlin. Das Beratungsspektrum erstreckt sich auf alle wesentlichen Disziplinen des Wirtschafts- und Zivilrechts. Im Fokus stehen die sechs Kernkompetenzen Arbeit, Immobilien, Medizin, Persönliches, Steuern und Unternehmen.

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