
Ein erster Überblick
Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups. Laut Begründung des Entwurfs zum Standortfördergesetz (StoFöG) sind mehrere steuerliche Begünstigungen vorgesehen, die gezielt auf die Förderung von Eigenkapitalinvestitionen in kleine Unternehmen und Start-ups abzielen.
Geplante Maßnahmen
Steuerliche Begünstigungen sollen Investoren motivieren, Eigenkapital in junge Unternehmen einzubringen.
1. Förderung von Venture Capital, Verlustverrechnung für Wagniskapitalfonds
- Erleichterungen für Wagniskapitalfonds insbesondere durch verbesserte steuerliche Transparenzregelungen und klarere Vorgaben bei der Verlustverrechnung. Verluste, die aus Investitionen in Start-ups und junge Unternehmen entstehen, sollen steuerlich umfassender mit Gewinnen verrechnet werden können.
Damit soll die Attraktivität von Wagniskapital-Investitionen gesteigert werden, da das Risiko für Investoren steuerlich abgefedert wird.
- Für kleine Unternehmen und Start-ups: Der Kapitalzugang wird erleichtert, was die Finanzierung von Wachstum, Forschung und Entwicklung verbessert.
- Kapitalmarktanbindung: Vereinfachungen beim Zugang von Start-ups und KMU zu Börsensegmenten, etwa durch abgesenkte Anforderungen an Prospekte oder durch die Umsetzung des europäischen „Listing Act“.
- Für Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht, für Gesellschaftsrecht, für Bank- und Kapitalmarktrecht: Neue Beratungsfelder bei Gestaltung von Beteiligungsmodellen, steueroptimierten Finanzierungen bis hin zur Begleitung von Börsengängen.
2. Steuerliche Transparenzregelungen für Fonds
Erleichterung für Fondsvehikel: Investmentfonds, die Beteiligungen an jungen Unternehmen halten, sollen steuerlich transparenter behandelt werden. Dies betrifft insbesondere Venture-Capital-Fonds und Private-Equity-Strukturen, die Start-ups finanzieren.
Fondsvehikel in anderen Staaten (z. B. Luxemburg oder Irland) sind meist steuerlich transparent. Damit sind sie für internationale Investoren besonders attraktiv.
Fondsvehikel in anderen Staaten (z. B. Luxemburg oder Irland) sind meist steuerlich transparent. Damit sind sie für internationale Investoren besonders attraktiv.„Steuerlich transparent“ bedeutet, dass ein Fonds steuerlich nicht als eigenständiges Steuersubjekt behandelt wird, sondern dass die Erträge und Verluste direkt den Anlegern zugerechnet werden.
- Der Fonds selbst zahlt keine (oder nur sehr begrenzt) Ertragsteuern.
- Stattdessen werden die Gewinne, Zinsen, Dividenden oder Verluste den Anteilseignern so zugerechnet, als ob sie die Anlagen direkt selbst hielten.
- Dies vermeidet eine Doppelbesteuerung, die ansonsten eintreten würde (zuerst auf Ebene des Fonds, dann noch einmal auf Ebene des Anlegers).
3. Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur durch Fonds
- Erweiterung zulässiger Anlagespektren für Fonds: Fonds, insbesondere Spezial-Investmentfonds, sollen flexibler in Sachwerte, insbesondere erneuerbare Energien (Wind, Solar, Speicher) und Infrastrukturprojekte (Verkehr, Digitalisierung), investieren dürfen.
- Erleichterung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren: Investitionen sollen schneller und effizienter genehmigt werden können.
- Stärkung der Attraktivität deutscher Fondsstandorte: Anpassungen im Investmentsteuergesetz, damit Fonds mit Sitz in Deutschland international konkurrenzfähig werden.
4. Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich (insb. BaFin)
- Verschlankung aufsichtsrechtlicher Prozesse: Beschleunigte Verfahren bei Genehmigungen, Zulassungen und Meldepflichten. Reduktion von Kosten und Zeitaufwand bei behördlichen Verfahren.
- Digitale Prozesse: Einführung digitaler Standardverfahren für die Kommunikation zwischen Unternehmen und Aufsichtsbehörden.
- Erhalt des Verbraucherschutzniveaus: Vereinfachungen ohne Absenkung des Verbraucherschutzniveaus.
5. Standortfreundliche Implementierung von EU-Rechtsakten
- Listing Act: Erleichterung des Börsengangs, insbesondere für KMU, durch vereinfachte Prospektpflichten. Der Listing Act regelt unter anderem Erleichterungen für Unternehmen bei dem öffentlichen Angebot von Wertpapieren und bei der Notierung von Wertpapieren an öffentlichen Handelsplätzen. Ziel ist es, die Finanzierung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt zu fördern.
- ESAP (European Single Access Point): Zentraler europäischer Datenzugang auf Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen (öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen) in der EU soll für Unternehmen praxisfreundlich umgesetzt werden, um grenzüberschreitende Investitionen zu fördern. Für Fonds und Investoren mehr Transparenz und verlässliche Datenlage.
- MiFIR-Review (Markets in Financial Instruments Regulation (MiFIR)): Anpassung der Finanzmarktregeln mit Fokus auf Transparenz und Handelsprozesse, aber in einer Weise, die den Finanzplatz Deutschland wettbewerbsfähig hält. U.a. Aufnahme des Verbots der Annahme des sogenannten Payment for Order Flow (PFOF) (=Rückvergütung für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen).
Kurzfazit
Das StoFöG verfolgt einen klaren Doppelansatz: Einerseits sollen Unternehmen (insb. Start-ups und KMU) leichter Kapital aufnehmen können, andererseits soll der Finanzplatz Deutschland durch Deregulierung und standortfreundliche Umsetzung von EU-Recht wettbewerbsfähiger werden.
- Unternehmen und Unternehmer profitieren von schnellerem und leichterem Kapitalzugang.
- Start-ups können einfacher Investoren gewinnen und Kapitalmarktfinanzierungen nutzen.
- Fonds erhalten erweiterte Investitionsmöglichkeiten, insbesondere im Bereich erneuerbarer Energien und Infrastruktur.
- Steuerberater und Fachanwälte werden in erheblichem Umfang in Gestaltungs- und Umsetzungsfragen einbezogen – von steueroptimierter Kapitalstruktur über Fondsbesteuerung bis hin zur Begleitung von Börsengängen.
Es bleibt abzuwarten ob und in welcher Form der Referentenentwurf letztlich als Gesetz verabschiedet werden wird. Für die Praxis bedeutet dies bereits jetzt mehr Dynamik im Kapitalmarktumfeld, aber auch neue Beratungs- und Prüfpflichten.
Autor: RA & StB Andreas Jahn
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