12.06.2019 -

Auf Grund richtungsweisender Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. und 7. Juni 2019 steht nun fest: Honorarärzte in einem Krankenhaus und Pflegekräfte in stationären Einrichtungen sind regelmäßig nicht selbstständig, sondern unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

Worum ging es in den Urteilen?

Bereits seit vielen Jahren gab es in Bezug auf Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu der Frage, ob Honorarärzte und Pflegekräfte auch als freie Honorarkräfte beschäftigt werden können. Die DRV kam bei Überprüfungen regelmäßig zu dem Schluss, dass diese Honorarkräfte abhängig Beschäftigte waren und forderte insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen Sozialversicherungsbeiträge nach. In vielen Fällen gingen die Fälle vor Gericht und es kam zu widersprüchlichen Urteilen. Nunmehr hat das BSG durch seine höchstrichterliche Rechtsprechung eine klare Richtschnur vorgegeben. Insgesamt wurden vor dem BSG am 4. Juni 2019 elf Verfahren in Bezug auf Honorarärzte verhandelt, am 7. Juni 2019 vier Verfahren in Bezug auf Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen. Das BSG schloss sich in allen Fällen der restriktiven Ansicht der DRV an. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden, beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Wegen des hohen Organisationsgrades in einem Krankenhaus sowie in Pflegeheimen sei dies regelmäßig der Fall (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R als Leitfall für die Honorarärzte und BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R als Leitfall zu Pflegekräften).


Das Bundessozialgericht hat mit einigen richtungsweisenden Urteilen der Scheinselbständigkeit in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen einen Riegel vorgeschoben. (Copyright MonkeyBusiness/adobe.stock) 

Kann in Ausnahmefällen noch eine freie Mitarbeit bei Ärzten oder Pflegern möglich sein?

Auch wenn bislang jeweils nur die Pressemitteilung des BSG vorliegt und die genauen Entscheidungsgründe abzuwarten sind, dürfte zukünftig nur noch sehr wenig Spielraum für eine freiberufliche Tätigkeit im Krankenhaus oder in einem Pflegeheim verbleiben. Zwar ist jeder Einzelfall auf der Grundlage sämtlicher Aspekte zu entscheiden, so dass auch das BSG anerkannt hat, dass in Ausnahmefällen eine freie Mitarbeit möglich sein soll. Hierfür müssten jedoch gewichtige Indizien sprechen, insbesondere können bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung hierfür nicht reichen. Auch hat das BSG ganz klar geäußert, dass ein etwaiger Fachkräftemangel kein anderes Ergebnis begründen könne.

Auf Grund der verschiedenen entschiedenen Fälle, die ein sehr breites Spektrum abdecken, dürfte es daher in den meisten Fällen nicht mehr möglich sein, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von einer freien Tätigkeit ausgehen zu können.

Was sind die Risiken bei Beschäftigung „scheinselbständiger“ Honorarkräfte?

Die Risiken bei einer nachträglichen Feststellung einer abhängigen Beschäftigung sind für den Arbeitgeber enorm. Zunächst hat dieser den Gesamtsozialversicherungsbetrag (also auch den Arbeitnehmeranteil) vollständig nachzuzahlen und kann nur unter engen Voraussetzungen und zu einem ganz geringen Teil Rückgriff beim Arbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils nehmen.

Anders als bis vor wenigen Jahren werden bei Ärzten in der Praxis nunmehr regelmäßig auch trotz Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge nachgefordert, da sich die Regeln für eine wirksame Befreiung geändert haben und eine Befreiung für die Honorartätigkeit in der Regel nicht anerkannt wird. Hierdurch hat sich das finanzielle Risiko erheblich erhöht. Lediglich Krankenversicherungsbeiträge entfallen bei einer Vergütung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Hinzu kommen unter Umständen Säumniszuschlage für die Nachforderung, die beinahe weitere 50 Prozent des Nachforderungsbetrages ausmachen können.

Der Nachzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber ist zwar durch die Verjährung begrenzt. Diese beträgt aber vier Jahre bzw. bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sogar 30 Jahre.
Ganz entscheidend ist außerdem, dass sich Geschäftsführer bzw. Vorstände, Personalleiter und andere Mitarbeiter mit Führungsverantwortung mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen (Beitragshinterziehung gem. § 266 StGB).

Was bedeutet dies für die Praxis?

Spätestens jetzt muss allen Beteiligten klar sein, dass Handlungsbedarf besteht, wenn in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen noch Honorarkräfte beschäftigt werden. Denn Vertrauensschutz auf Grund vorangegangener Betriebsprüfungen wird in aller Regel nicht gewährt. Nur Sachverhalte, die dort explizit geprüft und auch damit dokumentiert als richtig von der Betriebsprüfung attestiert wurden, können einem solchen unterfallen.

Daher ist nun schnelles Handeln gefragt. Sämtliche Honorarkräfte sollten noch einmal einer eigenen Prüfung unterworfen werden, um eine weitere Vorgehensweise festzulegen. Gerne sind wir hierbei behilflich.

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