25.01.2017 -

§ 5 ArbZG räumt jedem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine elfstündige Ruhezeit zu. Sie soll eine angemessene Erholung von den Belastungen durch die Arbeit und eine Entfaltung der Persönlichkeit außerhalb des Berufslebens ermöglichen. Das BAG musste sich nun damit befassen, ob ein Arbeitnehmer wegen einer bevorstehenden Betriebsratstätigkeit seine Nachtschicht verkürzen durfte und gleichwohl hierfür volle Vergütung verlangen konnte.

Der Fall:

Die Parteien streiten um die Gutschrift von Stunden auf das Arbeitszeitkonto des Klägers. Er ist Mitglied des Betriebsrates und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Zwischen zwei Nachtschichten (jeweils 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) fand von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr eine Betriebsratssitzung statt, an der der Kläger teilnahm. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung arbeitete er lediglich bis 02:30 Uhr; es schloss sich eine halbstündige Pause an. Der Beklagte schrieb ihm nur den Zeitraum bis 03:00 Uhr sowie zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gut. Der Kläger begehrt (u.a.) die Gutschrift der fehlenden zwei Stunden von 03.00 bis 05.00 Uhr.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Beim LAG Hamm hatte sie hingegen Erfolg.

Die Entscheidung:

Auch das BAG hat der Klage insoweit stattgegeben. Im Hinblick auf weitere Klageforderungen erfolgte eine Zurückverweisung an das LAG.

Freistellung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG:

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gleiches muss nach Auffassung des BAG dann gelten, wenn eine Betriebsratstätigkeit zwar außerhalb der Arbeitszeit liegt, sie aber die Erbringung der Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar macht.

So lag der Fall nach Ansicht des BAG hier. Zwar ließ das BAG offen, ob die Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des § 2 ArbZG darstellt und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb unmittelbar Anwendung findet. Jedenfalls aber sei dem Betriebsratsmitglied aufgrund der Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit nicht zumutbar gewesen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Kläger zehn Stunden Ruhezeit in Anspruch genommen habe mit der Folge, dass ihm seine Nachtschicht in vollem Umfang zu vergüten sei.

Fazit:

Der Entscheidung des BAG ist im Grundsatz zuzustimmen. Auch Betriebsratsmitglieder sind vor einer Überbeanspruchung durch Betriebsratsarbeit und arbeitsvertragliche Tätigkeit zu schützen. Zwar ist Betriebsratsarbeit mit der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung nicht als Arbeitszeit anzusehen. Aber die Anforderungen an Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit dürften regelmäßig vergleichbar sein. Gesetzliche Höchstarbeits- und Ruhezeiten bieten daher eine angemessene Orientierung, um eine Zumutbarkeit ihrer zeitlichen Belastung zu bestimmen.

Hinweis für die Praxis:

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass Betriebsratsmitglieder auch bei Wahrnehmung von Betriebsratsarbeit außerhalb ihrer Arbeitszeit ununterbrochene Ruhezeiten gem. § 5 Abs. 1 ArbZG zugestanden werden.

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