15.03.2015

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 20. Januar 2015 – II ZR 369/13 – den bekannten Grundsatz des zweijährigen Wettbewerbsverbotes auch für die Auseinandersetzung von Kapitalgesellschaften bestätigt. Der Sachverhalt der Entscheidung war kompliziert. Die Parteien des Rechtsstreites sind zwei Kapitalgesellschaften. Der Geschäftsführer der Klägerin war zugleich Gesellschafter der Beklagten. Darüber hinaus betreute er für die Beklagte eine Niederlassung. Durch einen Auseinandersetzungsvertag vom 29. September 2006 verkaufte der Geschäftsführer der Klägerin (der auch zugleich Gesellschafter und Niederlassungsleiter der Beklagten war) seinen Geschäftsanteil an der Beklagten an den dortigen Geschäftsführer. Ziel war die Auseinandersetzung beider Kapitalgesellschaften. Der vormalige Geschäftsführer der Klägerin und Gesellschafter der Beklagten war nunmehr nur noch Geschäftsführer der Klägerin und – wie zu vermuten ist – deren Gesellschafter.

Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten wurde der dortige Geschäftsführer. Die Parteien waren darüber hinaus bestrebt, dass die von dem Geschäftsführer der Klägerin (vormaliger Gesellschafter der Beklagten) als Niederlassungsleiter akquirierte und betreute Verträge mit Kunden auf die Klägerin übergehen sollen. Beide Gesellschaften waren im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Die beiden Gesellschaften vereinbarten in dem Auseinandersetzungsvertrag auch noch die Überleitung von Verträgen der Beklagten auf die Klägerin, soweit die jeweiligen Kunden zustimmen würden. Weiterhin vereinbarten die Parteien ein Wettbewerbsverbot, wonach es der Beklagten untersagt war, für fünf Jahre in irgendeiner Form an die „übergeleiteten“ Kunden heranzutreten. Das Wettbewerbsverbot war mit einer erheblichen Vertragsstrafe unterlegt.

Mit E-Mails sowie mit Schreiben vom 1. August, 6. September, 19. und 20. September 2011 wandte sich ein Mitarbeiter der Beklagten an die im Vertrag aufgeführten Kunden. Die Klägerin nahm einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot an und verlangte von der Beklagten Vertragsstrafe.

Das Landgericht hat dem Begehren der Klägerin nur in geringer Höhe stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte zu der begehrten Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies die Klage ab.

Streiterheblich war nur, ob das Wettbewerbsverbot wirksam war. Der BGH verneinte dies. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann regelmäßig nur auf zwei Jahre nach Vertragsschluss befristet werden. Ein darüber hinausgehendes zeitliches Wettbewerbsverbot sei im Regelfall nichtig. Grundsätzlich seien nachvertragliche Wettbewerbsverbote wegen Beschränkung der grundgesetzlichen Berufsausübungsfreiheit unwirksam und nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeiten durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Wettbewerbsverbote dürfen in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Die zeitliche Begrenzung beträgt regelmäßig zwei Jahre. Dies ist von der Rechtsprechung für die Auseinandersetzung einer Freiberuflergesellschaft wie auch für das Ausscheiden von Arbeitnehmern mehrfach bestätigt worden. Die zeitliche Begrenzung von zwei Jahren gilt nach Auffassung des BGH aber auch für die „Auseinandersetzung“ von Kapitalgesellschaften. Es mache keinen Unterschied, dass es sich um Kapitalgesellschaften handelt oder um natürliche Personen. Ebenso wenig sei relevant, dass Kapitalgesellschaften nur gewerblich tätig seien und nicht freiberuflich. Für das Interesse der Beklagten, nach einer Übergangszeit auch wieder an die Kunden der Klägerin heranzutreten, spiele die rechtliche Organisation keine Rolle. Hinzu kommt, dass es letztlich die beteiligten Gesellschafter und Geschäftsführer waren, welche die beiden Gesellschaften auseinandergesetzt haben.

Die E-Mails sowie Schreiben stammen aus August/September 2011 und damit annähernd fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages. Die Klägerin könne sich nicht mehr auf die Regelung berufen. Eine Wettbewerbsbeschränkung, die über den 2-Jahreszeitraum hinausgehe und die nicht aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sei, könne zwar im Wege der „geltungserhaltenen Reduktion“ auf den 2-Jahreszeitraum begrenzt werden, dagegen nicht darüber hinaus.

Fazit:

An sich ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot seit langem geklärt. Die Formularhandbücher sehen durchgängig eine zweijährige Frist vor. Auch im Wirtschaftsleben dürfte die zweijährige „Karenzzeit“ bekannt sein. Es erstaunt daher ein wenig, dass der Bundesgerichtshof sich mit dieser Frage auseinander setzen musste und die Entscheidung des OLG aufgehoben hat. Es steht jedenfalls auch für den vermeintlichen „Sonderfall“ der Auseinandersetzung von Kapitalgesellschaften fest, dass ein Wettbewerbsverbot in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf zwei Jahre befristet ist. Es muss schon eine atypische Sondergestaltung vorliegen, die ausnahmsweise eine Verlängerung dieses Zeitraumes rechtfertigt. Der BGH hat keine Beispiele gekannt. Ob überhaupt Fälle vorstellbar sind, bei denen ein Vertragspartner ein so überragendes Interesse vor dem Schutz des Wettbewerbes des anderen Vertragspartners haben kann, ist in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung kaum vorstellbar.

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