17.06.2014 -

Das Sozialgericht Nürnberg hat entschieden, dass als ärztlicher Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auch ein Arzt zu genehmigen ist, der in dem MVZ auf eine ¼ Stelle angestellt ist.

 

Problemaufriss:

§ 95 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass Medizinische Versorgungszentren fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen sind, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (Satz 2). Der Ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein (Satz 3).

Die gesetzliche Regelung enthält allerdings keine Aussage hinsichtlich des Umfangs der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leiters. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob sich aus der Funktion des ärztlichen Leiters eines MVZ das Erfordernis einer Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und somit einer mindestens halbtätigen Tätigkeit ergibt.

 

Der Fall (verkürzt):

Zwischen den Beteiligten ist die Bestellung eines Chefarztes an einer Klinik zum Ärztlichen Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) des Klägers streitig. Dieser nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung am MVZ-Sitz teil.

In dem vom SG Nürnberg entschiedenen Fall lehnte es der Zulassungsausschuss ab, den Chefarzt als Leiter eines MVZ anzuerkennen, der mit 10 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,25) bei dem MVZ angestellt war. Dieser forderte, dass der Arzt mindestens 20 Wochenstunden angestellt sein müsse, damit die KV ggf. auch disziplinarrechtlich gegen ihn vorgehen könne. Mitglied könne ein vertragsärztlich tätiger angestellter Arzt aber nur sein, wenn er mindestens halbtags beschäftigt ist.

Den Widerspruch des Klägers, wies der Berufungsausschuss als unbegründet zurück.

 

Die Entscheidung:

Das SG Nürnberg hob den Beschluss des Zulassungsausschusses auf und verwies mit folgender Argumentation auf § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes habe der Gesetzgeber keine Anforderungen an den Mindestumfang der Beschäftigung eines angestellten Arztes im MVZ vorgeschrieben oder einen Querverweis auf § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V bezüglich der Mitgliedschaft in der KV im Gesetz eingefügt.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung, wonach die Einführung des Satzes 3 in § 95 Abs. 1 SGB V deshalb erfolgte, weil nur ein ärztlicher Leiter, der in die Organisations- und Versorgungsstrukturen des MVZ eingebunden ist, tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die dortigen Abläufe hat und sicherstellen kann, dass ärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden. Der Gesetzgeber habe keine weiteren Anforderungen an die ärztliche Leitung eines MVZ normieren wollen.

Entscheidend sei vielmehr nur, dass ausschließlich Ärzte in der Leitung des MVZ für die fachlich-medizinischen Aufgaben zuständig seien. Das Gesetz ordne dagegen nicht die Mitgliedschaft des ärztlichen Leiters eines MVZ in der KV an.

Auch die Rechtsprechung des BSG stehe nicht entgegen. Zwar bestehe die Möglichkeit einer disziplinarischen Reaktion bei einer Pflichtverletzung im Verantwortungsbereich des ärztlichen Leiters eines MVZ nur dann, wenn er selbst Mitglied der KV sei. Ein etwaiges Fehlverhalten könne aber dem MVZ als solchem zugerechnet werden, wenn ein personenbezogener Durchgriff nicht möglich sei.

 

Fazit:

Das Gericht orientiert sich in seiner Begründung sehr stark am Gesetzeswortlaut sowie der Gesetzesbegründung. In der Tat lässt sich daraus kein zeitlicher Mindestumfang ableiten. Auch der Gesetzgeber hat sich zur Frage der Mindestarbeit des ärztlichen Leiters nicht geäußert.

Die Argumentation des Zulassungsausschusses ist aus Sicht der KV aber ebenfalls nachvollziehbar. Ein weiteres Argument für eine mindestens halbtägige Mitarbeit könnte sein, dass der selbständige Vertragsarzt immer Mitglied der KV ist und als Vertragsarzt immer mindestens einen halben oder einen vollen Versorgungsauftrag hat.

Es bleibt daher abzuwarten, welche Rechtsauffassung sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen wird.

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