16.02.2014

Das Kontrollrecht des Kommanditisten ist ein in der Praxis häufig auftauchendes Problem bei allen Formen von Kommanditgesellschaften, sowohl bei „typisch“ gewerblichen Kommanditgesellschaften mit eingeschränktem Gesellschafterkreis als auch bei einer „Publikums-KG“.

Welche Tücken das Kontrollrecht für einen Kommanditisten hat, zeigt ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2010 – 31 Wx 002/10, der erst jetzt in den einschlägigen Fachzeitungen veröffentlicht worden ist.

Der Antragssteller verlangte Einsicht in Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin, einer GmbH & Co. KG. Es handelte sich um eine „Publikums-KG“ in der „Spielart“ eines Medienfonds. Medienfonds haben eine wechselvolle steuerliche Geschichte hinter sich. Der Gesetzgeber hat mit Einführung von § 15b EStG versucht, das Geschäftsmodell der Medienfonds zu untergraben. Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus mit dem Anwendungsschreiben vom 17. Juli 2007 auf die Neuregelung in § 15b EStG reagiert und die Anforderungen an einen „Medienfonds“ im Vergleich zu dem vormaligen BMF-Schreiben vom 22. Februar 2001 erheblich verschärft. Die typischen Gestaltungen von Medienfonds, aufgrund dessen den Anlegern in der Anfangszeit der Fonds erhebliche Verluste zugewiesen werden, sind seitdem nicht mehr möglich. Dies war der steuerliche Hintergrund für das Verfahren beim OLG München. Bei der Antragsgegnerin fand auf der Grundlage von § 15b EStG sowie des Anwendungsschreibens des BMF vom 17. Juli 2007 eine Betriebsprüfung statt. Aufgrund der Betriebsprüfung ergingen geänderte Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage bei der KG. Die geschäftsführende Gesellschafterin der KG veranlasste über eine im Steuerrecht spezialisierte Kanzlei die Einlegung des Einspruches gegen die geänderten Feststellungsbescheide sowie den Antrag der Aussetzung der Vollziehung.

Dem Antragsteller reichte diese Vorgehensweise offenbar nicht aus. Der Antragsteller beantragte gegenüber dem Finanzamt die Einzelbekanntgabe der Feststellungsbescheide gemäß § 183 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) an sich selbst. Der Antragsteller wünschte offenbar selbst ein Einspruchs- oder Klageverfahren führen zu können. Um das Einspruchs- sowie ein finanzgerichtliches Klageverfahren angemessen führen zu können, benötige er Informationen. Um die Erteilung dieser Informationen wurde in dem Verfahren gestritten.

Der Antragsteller beantragte vor dem Amtsgericht München die Vorlage einer Vielzahl im Einzelnen bestimmter Unterlagen sowie des Betriebsprüfungsberichtes, auch zur Anfertigung von Kopien, hilfsweise die Einsichtnahme dieser Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft.

Das Amtsgericht München wies den Hauptantrag zurück (Vorlage der Unterlagen), es beschloss allerdings auf den Hilfsantrag, dass dem Antragsteller das Recht zustehe, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin einzusehen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hob das OLG München die Entscheidung des Amtsgerichts München auf.

Nach Auffassung des OLG München steht dem Antragsteller kein Einsichtsrecht für die Unterlagen zu. Die gesetzliche Regelung gestaltet sich wie folgt:

Gemäß § 166 Abs. 1 HGB ist ein Kommanditist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Gemäß § 166 Abs. 3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten anordnen, dass ihm Geschäftsunterlagen aller Art der Gesellschaft vorgelegt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht. Der Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin enthielt keine hiervon abweichenden Regelungen.

Der Antragsteller begehrte Vorlage von Geschäftsunterlagen gemäß § 166 Abs. 3 HGB. Ein solcher Anspruch setzt einen wichtigen Grund des Antragstellers voraus.

Einen solchen wichtigen Grund konnte das OLG München nicht ausmachen. Es stelle jedenfalls keinen wichtigen Grund dar, dass die Finanzverwaltung aufgrund einer Betriebsprüfung die einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheide geändert habe. Zum einen sei schon zweifelhaft, ob der Antrag des Antragstellers gegenüber der Finanzverwaltung auf Einzelbekanntgabe überhaupt steuerrechtlich möglich sei. Unabhängig davon bestehe allerdings auch kein wichtiger Grund zur Einsichtnahme, da die geschäftsführende Gesellschafterin der KG, auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses, durch eine renommierte Steuerkanzlei Einspruch gegen die einheitliche und gesonderten Feststellungsbescheide eingelegt und zugleich Aussetzung der Vollziehung beantragt habe. Die Rechte des Antragstellers seien damit gewahrt worden.

Der Antragsteller hat zusätzlich gerügt, dass ihm auch das Einsichtsrecht gemäß § 166 Abs. 1 HGB zur Prüfung des Jahresabschlusses der KG verweigert worden sei. Er war der Auffassung, dass alleine schon die Verweigerung dieses – seiner Auffassung nach – ihm zustehenden Anspruches einen wichtigen Grund gemäß § 166 Abs. 3 HGB darstelle.

Dieser Gesichtspunkt ist tatsächlich von allgemeiner Bedeutung. Es ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum seit langem umstritten, ob die unzulässige Verweigerung der Einsichtnahme gemäß § 166 Abs. 1 HGB zur Überprüfung des Jahresabschlusses zugleich einen wichtigen Grund gemäß § 166 Abs. 3 HGB darstellt, aufgrund dessen das Gericht die Kommanditgesellschaft verurteilen kann, dem Kommanditisten die gewünschten Unterlagen „vorzulegen“. Dies wäre für Kommanditisten von erheblichem Vorteil, da das Einsichtsrecht gemäß § 166 Abs. 3 HGB auf die „Vorlage“ von Geschäftsunterlagen gerichtet ist und nicht nur auf die „Einsichtnahme“ in den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Gerade bei einem komplexen Sachverhalt ist es zur Überprüfung notwendig, dass dem Kommanditisten Unterlagen vorgelegt werden, die er sich kopieren und entweder selbst oder durch seine Berater in Ruhe prüfen lassen kann.

Das OLG München hat hierzu entschieden, dass die Verweigerung des Prüfungsrechts gemäß § 166 Abs. 1 HGB nicht zugleich einen wichtigen Grund gemäß § 166 Abs. 3 HGB darstellt. Begründet hat das OLG München dies ausschließlich mit prozessualen Erwägungen. Das Kontrollrecht gemäß § 166 Abs. 1 HGB ist in einem Klageverfahren gegenüber den „ordentlichen“ Gerichten durchzusetzen, demnach je nach Gegenstandswert vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht. Das Verfahren gemäß § 166 Abs. 3 HGB ist demgegenüber ein Verfahren der „freiwilligen Gerichtsbarkeit“, das vor den Registergerichten geführt wird. Diese unterschiedlichen Verfahrensordnungen schließt schon aus, dass die Verweigerung des Prüfungsrecht gemäß § 166 Abs. 1 HGB zugleich einen wichtigen Grund gemäß § 166 Abs. 3 HGB darstellen würde. Das OLG ließ allerdings eine Ausnahme zu: Im Einzelfall kann die Verweigerung des Prüfungsrechtes einen wichtigen Grund darstellen, wenn „mehrere Jahresabschlüsse“ der KG nicht geprüft werden konnten und deshalb eine Gefährdung der Interessen des Kommanditisten drohen könnte.

Fazit: Die Entscheidung des OLG München schafft insoweit eine gewisse Rechtssicherheit, dass Kommanditisten jedenfalls bei Publikums-KGs nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Vorlage von Betriebsprüfungsberichten und/oder weiteren Geschäftsunterlagen haben, wenn die Kommanditgesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses Einspruch gegen geänderte Feststellungsbescheide einlegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Ob die Entscheidung des OLG München außerhalb von Publikums-KGs tatsächlich zugrunde gelegt werden kann, erscheint demgegenüber fraglich. Geänderte Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung berühren unmittelbar die einkommensteuerliche Situation der Kommanditisten, da die Einkommensteuerbescheide zwingend entsprechend der Grundlagenbescheide angepasst werden müssen. Es wäre Kommanditisten kaum vermittelbar, dass sie die Betriebsprüfungsberichte nicht einsehen dürfen und sich darauf verlassen müssen, dass der Komplementär ihre Rechte in dem Einspruchs- sowie in dem anschließenden Klageverfahren angemessen wahrnimmt, insbesondere, wenn die Änderung der Feststellungsbescheide den Komplementär in seiner steuerrechtlichen Stellung nicht berührt, sondern ausschließlich die Kommanditisten. Erst Recht wird man von einem Vorlagerecht der KG ausgehen müssen, wenn die Feststellungsbescheide auch gegenüber den einzelnen Kommanditisten bekanntgegeben werden, entweder weil es keinen Empfangsbevollmächtigen gemäß § 183 Abs. 1 S. 1 AO gibt oder ein Kommanditist einer ausschließlichen Bekanntgabe gegenüber dem Empfangsbevollmächtigen gemäß § 183 Abs. 3 AO wirksam widersprach. Ein Kommanditist wäre in diesem Fall nicht in der Lage, ohne den Betriebsprüfungsbericht angemessen seine Rechte in dem Einspruchs- und Klageverfahren geltend zu machen.

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