02.01.2014 -

Den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) obliegt die Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Versorgung. Hierzu gehört auch, dass außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Für diese Zeiten hat jede KV einen ärztlichen Notdienst einzurichten. Für den Notdienst sind grundsätzlich die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte verpflichtet.

I. Die Problematik bei angestellten Ärzten

Bis zum GKV-Modernisierungsgesetz, welches zum 01.01.2004 in Kraft trat, war die Anstellung von Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung nur stark eingeschränkt möglich. Waren bis zu diesem Zeitpunkt die zum Notdienst verpflichteten Ärzte persönlich zugelassen, ist es seither möglich, dass Zulassung und Leistungserbringung auseinanderfallen.

Damit stellte sich die Frage, wer zum Notdienst gegenüber der KV verpflichtet ist: die angestellten Ärzte persönlich oder das MVZ als Adressat der vertragsärztlichen Zulassung. Bei bundesweit 17 KVen liegt es auf der Hand, dass diese Problematik unterschiedlich gehandhabt wurde.

II. die Entscheidung

Das Bundessozialgericht hatte diese Frage nun zu entscheiden und sieht die Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst an den Zulassungsstatus geknüpft. Da nur das MVZ unmittelbar zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, muss auch das MVZ zur Teilnahme herangezogen werden.

Als Begründung führt das BSG an, dass die Organisation der Versorgung der Patienten im MVZ und die Planung des dortigen Personaleinsatzes Sache des MVZ sei, in die die KV nicht eingreifen dürfe. Außerdem könne der in einem MVZ angestellte Arzt nicht unabhängig von seinem Arbeitgeber entscheiden, dass Einrichtungen des MVZ organisatorisch für die Durchführung des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung stehen.

III. rechtliche Folge

Damit verlagert das BSG die Problematik auf die arbeitsvertragliche Ebene. In aller Regel wird das MVZ zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht, die bei ihm angestellten Ärzte heranziehen wollen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Teilnahme am ärztlichen Notdienst von  dem Weisungsrecht des MVZ-Trägers umfasst ist. Der ärztliche Notdienst ist dem Bereitschaftsdienst zuzuordnen. Da es sich bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst um eine besondere Form der Arbeitszeit handelt, ist dies nur bei einzelvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelung der Fall.

IV. Fazit

In den KV-Bezirken, in denen bislang die KV den angestellten Arzt persönlich zum KV-Bereitschaftsdienst herangezogen hat, dürfte eine entsprechende Regelung in den meisten Arbeitsverträgen fehlen, soweit bei der Vertragsgestaltung über diese Frage überhaupt nachgedacht wurde. Es ist daher ratsam, diese Arbeitsverträge anzupassen. Dies ist allerdings nur mit Einverständnis des angestellten Arztes möglich.

Für zukünftige Verträge sollte darauf geachtet werden, die Teilnahme am ärztlichen Notdienst in den Pflichtenkatalog ausdrücklich aufzunehmen.

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