07.04.2013 -

Zum 26.02.2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. In der Boulevardpresse wird teilweise von Beweislaständerungen zulasten der Behandlerseite berichtet. Zukünftig müsse grundsätzlich die Arztseite nachweisen, dass eine Behandlung ordnungsgemäß erfolgt sei, so z.B. in Bild online vom 26.2.2013 „Das ändert sich jetzt im Patientenrecht“. Insgesamt wird viel geschrieben über das neue Patientenrechtegesetz, nicht alles hat jedoch Hand und Fuß, wie die beispielhaft aufgezeigte Darstellung aus der online Presse.

Für Ärztinnen und Ärzte stellt sich in besonderer Weise die Frage, ob und gegebenenfalls was sich durch das neue Gesetz ändert. Nicht zuletzt aufgrund der vielfach verursachten Verunsicherung durch unzureichend recherchierte Darstellungen in gewissen Medien, soll hier in einer kurzen Serie die tatsächliche Bedeutung des Gesetzes und etwaige Änderungen mit Praxisrelevanz bezogen auf den ärztlichen Bereich aufgezeigt werden.

In diesem Beitrag werden wir die Hintergründe zum „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ aufzeigen. In weiteren Beiträgen werden sich Darstellungen einzelner, nunmehr gesetzlich kodifizierter, Regelungen zu ärztlichen Aufklärungspflichten, zur Behandlungsdokumentation, Einsichtnahmerechten in die Behandlungsunterlagen sowie zur Bewertung ärztlicher Behandlungsfehler anschließen.

Das Patientenrechtegesetz beinhaltet unter anderem in zivilrechtlicher Hinsicht die Einbeziehung des ärztlichen Behandlungsvertrages in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Wesentliche Änderungen sind auch im Sozialgesetzbuch V vorgenommen worden.

Mit der Aufnahme des ärztlichen Behandlungsvertrages in das BGB verfolgte der Gesetzgeber die Zielrichtung, die bisherigen richterrechtlich entwickelten Grundsätze des Arzthaftungs- und des Behandlungsrechts in eine für den rechtlichen Laien transparente gesetzliche Form umzusetzen. Interessierte Patienten sollen ihre wichtigsten Rechte grundsätzlich im Gesetz selbst nachlesen können. Bereits hieraus ergibt sich, dass, im Gegensatz zu verschiedenen Darstellungen in den Medien, der Gesetzgeber im zivilrechtlichen Behandlungsrecht keine wesentlichen Änderungen herbeiführen, sondern einen bereits durch die Rechtsprechung erarbeiteten bestehenden Rechtsstand in einer gesetzlichen Form wiedergeben wollte.

Der Behandlungsvertrag ist nunmehr in § 630a BGB geregelt. Danach „wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“. Die Behandlung hat nach den zum Behandlungszeitpunkt bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, § 630a Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist damit der Facharztstandard bzw. Behandlungsstandard der Gruppe, der der Behandler angehört. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 630a BGB nicht nur für den ärztlichen (inklusive Psychotherapeuten) bzw. zahnärztlichen Behandler, sondern auch für Behandler anderer Heilberufe, wie z.B. Hebammen, Masseure, Heilpraktiker et cetera gilt.

Der Gesetzgeber hat den Behandlungsvertrag ausdrücklich als eine spezielle Form des Dienstvertrages charakterisiert. In dieser Weise hatte bereits die Rechtsprechung bisher den Behandlungsvertrag eingeordnet. Geschuldet wird damit kein Heilungserfolg, sondern lediglich die Leistung der versprochenen Behandlung, wobei der Behandelnde zur fachgerechten Vornahme der Behandlung verpflichtet ist. Die neue gesetzliche Regelung berücksichtigt damit ausdrücklich, dass ein Erfolg einer Behandlung aufgrund der Komplexität der Vorgänge im menschlichen Körper, die im Rahmen einer Behandlung nicht sicher beherrschbar sind, im Allgemeinen nicht garantiert werden kann. Anderes gilt für rein technisch/physikalische Leistungen. Entsprechend hat die Rechtsprechung bisher  zahnlabortechnische Arbeiten werkvertraglich eingeordnet. Diese Zuordnung soll auch zukünftig mit der Folge der Anwendung des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts weitergelten. Die Regelung des § 630a BGB findet hier keine Anwendung.

Der Behandlungsvertrag beinhaltet sämtliche im Rahmen der Heilbehandlung notwendige Maßnahmen. Dabei beschränkt sich jedoch der Behandlungsvertrag nicht zwingend auf die Behandlung von Krankheiten, sondern kann auch die Behandlung unter kosmetischen Gesichtspunkten, wie z.B. eine Schönheitsoperation, beinhalten.

Die Verpflichtung des Behandlers zur fachgerechten Behandlung beinhaltet auch die Pflicht zur allgemein ordnungsgemäßen Organisation und Behandlungsplanung. Entgegen einiger Darstellungen in der Presse gilt grundsätzlich weiterhin der prozessuale Grundsatz, dass vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung jede Partei für das Vorliegen der für sie jeweils günstigen Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet ist. Es obliegt damit auch nach der gesetzlichen Änderung durch das Patientenrechtegesetz der Patientenseite, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers sowie eines daraus entstandenen Schadens nachzuweisen. Eine eventuelle Beweislastumkehr ist in § 630h BGB geregelt. Hierauf wird in einem gesonderten Beitrag ausführlich eingegangen werden.

Die Patientenseite verpflichtet sich gemäß § 630a Abs. 1 BGB als Gegenleistung zur fachgerechten Behandlungserbringung durch den Behandler zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, soweit diesbezüglich nicht das Sachleistungsprinzip gilt. Die Regelung beinhaltet damit im Wesentlichen das Privatbehandlungsverhältnis bzw. Zuzahlungspflichten des Patienten.

Durch Änderungen im Sozialrecht, insbesondere im Sozialgesetzbuch V, soll eine größere Behandlungssicherheit und Qualitätskontrolle gewährleistet werden. Die Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten der gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Mitgliedern bei dem Verdacht von ärztlichen Behandlungsfehlern sind nunmehr gesetzlich verschärft worden. Kranken- und Pflegekassen sind zukünftig ihren Versicherten gegenüber grundsätzlich zur Unterstützung verpflichtet, § 66 SGB V. Unterstützungsmaßnahmen können z.B. durch die Begutachtung von Behandlungsfällen in Betracht kommen. Insbesondere für nicht rechtsschutzversicherte Patienten, denen das Prozess- und Kostenrisiko eines zivilgerichtlichen Verfahrens nicht zugemutet werden kann, kann hier eine kostengünstige Alternative zur Prüfung eventueller Schadensersatzansprüche bestehen. Es dürfte davon auszugehen sein, dass unter diesem Gesichtspunkt zunächst ein Anstieg von Überprüfungen von Behandlungsmaßnahmen erfolgen wird. Hierbei ist sicherlich auch zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen ein eigenes Interesse an der Feststellung von Behandlungsversäumnissen zur Geltendmachung eigener Regressansprüche haben.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung des Behandlungsvertrages zu keinen wesentlichen Änderungen der bisherigen Rechtslage geführt hat. Auswirkungen können sich jedoch aus der Verpflichtung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zur Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern ergeben.

Im Folgebeitrag werden die Aufklärungs- und Informationspflichten (§ 630c BGB§630e BGB) dargestellt.

Lorbeerkranz

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  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„
    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

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