05.11.2012

Der BGH hat mit Urteil vom 24. Juli 2012 – II ZR 297/11 – die mit der Entscheidung vom 22. März 2011 – II ZR 271/08 – begonnene Rechtsprechung zu der fehlenden Aufrechnungslage zwischen einem Treugeber-Gesellschafter und einem Treuhänder-Gesellschafter fortgeführt, wenn der Treugeber mit (Schadens)ersatzansprüchen gegen Freistellungsansprüche des Treuhänders aufrechnen möchte. In der Entscheidung vom 22. März 2011 ging es um die Aufrechnung eines Treugeber-Kommanditisten. Die hier zu besprechende Entscheidung vom 24. Juli 2012 betrifft nun die Stellung eines Treugeber-Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft (oHG).

Die Klägerin ist die persönlich haftende Gesellschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft. Die Klägerin schloss mit den Beklagten eine Beitrittsvereinbarung zu der oHG sowie gleichzeitig einen Treuhandvertrag ab. Die Beklagten beteiligten sich mit einer Einlage in Höhe von 150.000,00 DM zuzüglich Agio an der oHG. Aufgrund der Treuhandabrede hielt die Klägerin die Beteiligung im eigenen Namen aber für Rechnung der Beklagten. Die Rechte aus der Beteiligung werden von dem Treuhänder ausgeübt; die Treugeber – die Beklagten – konnten aber jeder Zeit durch einseitige Erklärung gegenüber den Treuhändern die Gesellschafterrechte selbst geltend machen. Die Vermögensrechte aus der Beteiligung standen den Beklagten zu.        

Aufgrund des Treuhandvertrages sowie der Beitrittserklärung war die geschäftsführende Gesellschafterin der oHG nur berechtigt, Verträge mit Dritten abzuschließen, in denen ausdrücklich vereinbart wird, dass die übrigen Gesellschafter der oHG nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft haften.

Die Konstruktion hatte einen zweifachen Sinn: Die Beteiligung der Treugeber wird nicht öffentlich. Im Handelsregister werden als Gesellschafter der oHG nur die Treuhandgesellschafter eingetragen, dagegen nicht die Treugeber. Der zweite Grund ist steuerlicher Natur. Die Beklagten als Treugeber sind steuerlich die Mitunternehmer der oHG. Für sie gelten nicht die Restriktionen von § 15a EStG bei der Verlustnutzung von Kommanditisten. Die Treugeber konnten daher in der Anlaufphase des Fonds die steuerlichen Verluste, die über der Einlage von 150.000,00 DM gelegen haben dürften, vollständig mit anderen positiven Einkünften ausgleichen.

Die erzielten Mieten aus dem Immobilienfonds blieben erheblich hinter den erwarteten – und im Prospekt angekündigten – Mieten zurück. Der Fonds wurde notleidend. Die oHG entschloss sich schließlich, das Grundstück zu veräußern. Über die Haftung für die verbleibenden Restschulden wurde gestritten.

Die Klägerin begehrte – quotal – von dem Beklagten Freistellung von den Gesellschaftsverbindlichkeiten in unterschiedlicher Höhe, mit unterschiedlichen Zinsen sowie weiterhin Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.

Die Beklagten verteidigten sich neben anderen Gesichtspunkten mit einer Aufrechnung aus angeblicher Prospekthaftung. Der BGH brauchte über das Vorliegen einer Prospekthaftung nicht zu entscheiden. Selbst wenn ein Anspruch aus Prospekthaftung vorläge, könnten die Beklagten mit ihrem Anspruch gegen den Freistellungsanspruch der Klägerin nicht aufrechnen.

An sich bestand eine Aufrechnungslage. Die Klägerin als Treuhänderin macht aus dem Treuhandvertrag Freistellungsansprüche gegen die Beklagten geltend. Die Beklagten als Treugeber verlangten ihrerseits von der Klägerin Schadensersatz wegen angeblicher Prospekthaftung. Schuldner und Gläubiger sind jeweils dieselben Personen, die Forderungen sind auch gleichartig. Der Freistellungsanspruch hat sich jedenfalls im gerichtlichen Verfahren in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

Es ist anerkannt, dass eine Aufrechnung nicht in Betracht kommt, wenn die Aufrechnung mit der Natur der Rechtsbeziehung oder dem Zweck der geschuldeten Leistung nicht zu vereinbaren ist. Auf diese Rechtsfigur berief sich der BGH schon mit seinem Urteil vom 22. März 2011 bei der Stellung eines Treugeber-Kommanditisten. Bei der Stellung eines Treugeber-Gesellschafters einer oHG gilt nichts anderes. Die Aufrechnung eines möglichen Schadensersatzanspruches der Treugeber (Beklagten) aus Prospekthaftung gegen den Freistellungsanspruch der Treuhänderin (Klägerin) sei mit der Natur des Rechtsverhältnisses, das zwischen den Parteien besteht, nicht zu vereinbaren.

Die Beklagten als Treugeber sollen „nicht schlechter aber auch nicht besser“ als unmittelbar beteiligte Gesellschafter einer oHG gestellt werden. Die Entscheidung wird dabei so zu verstehen sein, dass die für eine Aufrechnungslage notwendige Gegenseitigkeit von Gläubiger und Schuldner nicht besteht. Der „eigentliche“ Anspruch, der dem Freistellungsanspruch der Klägerin zugrunde lag, war der Darlehensrückzahlungsanspruch der finanzierenden Bank. Der Fall sei so zu behandeln, als wenn ein externer Gläubiger – die finanzierende Bank – ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagten als persönlich haftende Gesellschafterinnen einer oHG geltend machen würde. In diesem Fall könnten die Beklagten gegen den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstitutes auch nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten – den Treuhänder – aufrechnen.

Das Anlegerrisiko – so der BGH – soll nicht der Treuhandgesellschafter tragen, sondern die Treugeber, die ihrerseits die Vermögenseinlage leisteten, denen steuerlich die Verluste zu Gute kamen (wobei der BGH dies nicht besonders betonte), die von einem etwaigen Veräußerungsgewinn profitiert hätten und die jederzeit durch einseitige Erklärung die Verwaltungsrechte hätten an sich ziehen können. Aufgrund der Zwischenschaltung eines Treuhandverhältnisses soll dieses typische Risiko eines oHG-Gesellschafters nicht auf einen Dritten verlagert werden.

Fazit: Für die Praxis steht nach den beiden Entscheidungen vom 22. März 2011 sowie vom 24. Juli 2012 fest, dass Treugeber solcher Immobilienfonds, seien sie nun Kommanditisten oder oHG-Gesellschafter, nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhändergesellschafter aufrechnen können, wenn die Treuhänder Freistellungsansprüche aus der Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft geltend machen. Ein gewisser Beigeschmack bleibt. Allen Beteiligten – einschließlich der finanzierenden Bank – war die Konstruktion bekannt. Trotzdem sollen die Treugeber das Insolvenzrisiko (um dieses geht es letztlich wirtschaftlich) der Treuhandgesellschaften tragen. Andererseits trifft den Treugebern letztlich die zivilrechtliche Haftung, die sie vereinbart haben und für die sie den unbegrenzten steuerlichen Verlustausgleich erhalten haben. Der „steuerliche Charme“ dieser Konstruktion bestand gerade darin, dass sämtliche Verluste mit anderen positiven Einkünften der Treugeber ausgeglichen werden konnten. Die zivilrechtliche Haftung über den Freistellungsanspruch der Treuhandgesellschaften ist letztlich nur die Kehrseite dieses steuerlichen Vorteils.

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