20.03.2012

Aus den Gründen:

Die vom Kläger herausgestellte Frage, ob individuelle Gewissensgründe die Stundung der Einkommensteuer bis zur Schaffung einer gewissensneutralen Steuerzahlungsmöglichkeit rechtfertigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

  • Nach der Rechtsprechung sowohl des BFH als auch des Bundesverfassungsgerichts  kann sich der Steuerbürger nicht der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten, die er aus Gewissensgründen ablehnt, entziehen.
  • Der Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit ist durch die Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt und kann daher auch keinen Anspruch auf gewissenskonforme Verwendung der Steuern begründen.
  • Vielmehr sind der Gewissensfreiheit von vornherein Schranken durch die Grundrechte Dritter sowie durch andere grundlegende Verfassungsprinzipien gesetzt. Zu letzteren gehören auch die Budgetverantwortung des Parlaments (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG) und das demokratische Prinzip (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese grundlegenden Verfassungsprinzipien und die auf ihnen beruhende haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung über die vereinnahmten Steuern unterliegen demgemäß keinem Vorbehalt der Gewissensentscheidung des Einzelnen zu der Frage, wie die staatlichen Einnahmen aus Steuern zu verwenden sind.
  • Die Steuerverweigerung aus Gewissensgründen kann nicht mit der Konfliktsituation eines Soldaten in Bezug auf die Nichtbefolgung eines ihm erteilten Befehls und der sich daraus ergebenden unmittelbaren Handlungsanweisung verglichen werden.
  • Es besteht kein Anlass zur Prüfung, ob und wie die Gewissensfreiheit eines Steuerpflichtigen mit dem Budgetrecht des Parlaments im Wege „praktischer Konkordanz“ harmonisiert werden kann. Die dafür erforderliche Kollisionslage zwischen der Gewissensfreiheit und dem Budgetrecht des Parlaments besteht nicht.
Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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