13.03.2012

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 11. April 2011 – II ZB 9/10 – entschieden, dass das in § 5a Abs. 2. Satz 2 GmbHG bestimmte „Sacheinlageverbot“ auch bei der Abspaltung zur Neugründung nach UmwG gilt.

In der zugrunde liegenden Entscheidung begehrte eine GmbH die Eintragung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – UG – in das Handelsregister, die aufgrund Abspaltung aus dem Vermögen der GmbH neu gegründet werden sollte. Die Stammeinlage sollte 1,00 € betragen; die GmbH erbrachte hierauf eine Stammeinlage in Höhe von 1,00 €.

Die formellen Voraussetzungen für die Abspaltung – Spaltungsplan, Spaltungsbeschluss, Verzichtserklärungen, Liste der Gesellschafter, Liste der übernommenen Einlagen, ein Sachgründungsbericht, eine Werthaltigkeitsbescheinigung sowie der Gesellschaftsvertrag der UG – lagen vor.

Problematisch war lediglich, ob das Verbot der Sacheinlage für die UG auch für Umwandlungsvorgänge nach UmwG gilt. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG darf bei der „originären“ Gründung einer UG eine Sacheinlage nicht vereinbart werden. Ob etwas anderes gilt, wenn die UG durch eine Abspaltung nach UmwG gegründet wird, war im Schrifttum umstritten. Der BGH entschied die Streitfrage zugunsten der herrschenden Auffassung im Schrifttum.

Das Sacheinlageverbot gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt auch für die Abspaltung nach UmwG. Gemäß § 135 Abs. 2 UmwG gilt für die Abspaltung zur Neugründung das Gründungsrecht des jeweils neu zu gründenden Rechtsträgers. Der BGH legt diesen Verweis in § 135 Abs. 2 UmwG als Rechtsgrundverweis aus. Die Gründungsvorschriften des jeweiligen Rechtsträgers müssen daher beachtet werden. Weder aus dem UmwG noch aus dem GmbHG ergebe sich eine Regelung, dass bei einer Neugründung durch Abspaltung nach UmwG auf die Sachgründungsvorschriften des GmbHG verzichtet werden könne.

Die von der Gegenauffassung im Schrifttum angeführten Argumente – Sonderregelungen für Umwandlungen sowie Überlagerung der Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG – überzeugten den BGH nicht. Der BGH folgerte vielmehr aus dem in § 138 UmwG bestimmten Erfordernis eines Sachgründungsberichtes, dass auch nach UmwG die Sachgründungsvorschriften des jeweils neu zu gründenden Rechtsträgers zu beachten sind. Darüber hinaus diene das Verbot der Sacheinlage nicht nur der „Beschleunigung“ der Gründung einer UG, sondern auch dem Interesse der Gläubiger, dass bei einer UG eine Bareinlage erbracht werde und nicht eine Sacheinlage. Der BGH verweist hierzu auf die Gesetzesbegründung zur Einführung der UG. Die Gesellschafter entscheiden bei der Gründung einer UG über den tatsächlichen Finanzbedarf dieser UG in der Anfangszeit, ohne hierbei an gesetzliche Vorgaben für eine bestimmte Höhe des Stammkapitals gebunden zu sein. Der Rechtsverkehr könne dann aber auch erwarten, dass dieses an die jeweilige Situationen angepasste Stammkapital in bar erbracht werde und nicht durch eine Sacheinlage.

Fazit: Der Fall schien konstruiert. Der BGH hat dies offenbar dankbar angenommen, um die im Schrifttum seit Einführung der UG umstrittene Frage der Geltung der Gründungsvorschriften des GmbHG bei Umwandlungsvorgängen zu klären. Die Entscheidung erging zu der Abspaltung. Für alle übrigen Formen umwandlungsrechtlicher Vorgänge, die zur Neugründung einer GmbH führen, dürfte nichts Abweichendes gelten. Der Verweis auf die Gründungsvorschriften des GmbHG gilt bei allen Formen der Umwandlung zur Neugründung. Die Praxis kann sich hierauf einstellen. Die UG ist damit jedenfalls für Gründungsfälle kein „interessanter“ Rechtsträger.

Ungeklärt ist aber weiterhin wie mit einer Sachkapitalerhöhung bei einer schon bestehenden UG zu verfahren ist. Die Problemfelder sind hier noch vielfältiger. Es ist schon umstritten, ob bei einer UG eine Sacheinlage überhaupt möglich ist, wenn nicht vor dem Erhöhungsbeschluss das Mindeststammkapital von 25.000,00 € erreicht ist. Eine Sachkapitalerhöhung von einem Stammkapital unter 25.000,00 € bis auf genau 25.000,00 € wird im Schrifttum von gewichtigen Stimmen abgelehnt. Innerhalb der gegenteiligen – zustimmenden – Auffassung ist dann aber strittig, ob eine Sachkapitalerhöhung mindestens bis auf 25.000,00 € oder einem darüber liegenden Betrag zu erfolgen hat oder ob eine Sachkapitalerhöhung auf ein Stammkapital unter 25.000,00 € anzuerkennen ist. Letztlich ist (selbstverständlich) auch wieder strittig, ob bei Umwandlungsvorgängen hiervon Ausnahmen zulässig sind. Der BGH wird diese Streitfragen in Zukunft entscheiden. Bis der BGH entschieden hat, sollte sich die Praxis an der insoweit „strengsten“ Auffassung orientieren, dass bei einer UG eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage erst möglich ist, wenn das Stammkapital vor dem Erhöhungsbeschluss 25.000,00 € ausmacht.

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