29.02.2012 -

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag abschließen, nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB III mit einer Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes rechnen. Die Sperrzeit bedeutet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld um in der Regel 12 Wochen verschoben und um diese Ansprüche gemindert wird. Verfügt der Arbeitnehmer über einen anerkannten wichtigen Grund für diese „Lösung des Arbeitsverhältnisses“, tritt eine Sperrzeit nicht ein.

Das Sozialgericht München hatte nun über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Fall

Der Kläger war bei seiner Arbeitgeberin als leitender Angestellterbeschäftigt. Er war zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Sein Arbeitsverhältnis endete auf der Grundlage eines Aufhebungsvertrages, in welchem unter anderem die Zahlung einer Abfindung von über 200.000,00 € vereinbart wurde. Das Arbeitsverhältnis endete zudem unter Beachtung der Frist, die bei einer Kündigung einschlägig gewesen wäre. Sofern die Arbeitsvertragsparteien keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätten, hätte die Arbeitgeberin nach Ausspruch einer Kündigung im Kündigungsschutzverfahren wegen der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses einen Auflösungsantrag gestellt. Der Kläger beantragte nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der nunmehr beklagten Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Diese verhängte gegen den Kläger eine Sperrzeit, da er das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst habe. Der Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Daher erhob er eine Klage vor dem Sozialgericht München.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht München gab der Klage statt. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis zwar gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt. Ihm stehe hierfür aber ein wichtiger Grund zur Seite. Der Kläger sei leitender Angestellter gewesen und seine Arbeitgeberin hätte bei einer Kündigung im Kündigungsschutzverfahren einen Auflösungsantrag gestellt. Dem Kläger sei es daher nicht zuzumuten, ein solches Verfahren abzuwarten. Er sei insbesondere berechtigt gewesen, sich die mit dem Aufhebungsvertrag angebotene Abfindungssumme zu sichern.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil des Sozialgerichts München entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das mit seinem Urteil vom 17. November 2005, B 11 a – 11 AL 69/04 R bereits Folgendes festgestellt hat:

„Ein leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann sich auf einen -die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden- wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag berufen, wenn ihm ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die fristgerechte Kündigung und für den Fall ihrer Sozialwidrigkeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG droht.“

In der Praxis kommt es darauf an, dass die Beschäftigung als leitender Angestellter nachgewiesen werden kann. Im vorliegenden Fall vor dem Sozialgericht München half dem Kläger eine entsprechende Stellungnahme seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die zudem bestätigte, dass sie im Falle des Ausspruchs einer Kündigung im Kündigungsschutzverfahren einen Auflösungsantrag gestellt hätte.

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