23.10.2011 -

Die Voraussetzungen und Regeln eines Betriebsübergangs sind in der bekannten Vorschrift des § 613a BGB geregelt. In immer wieder neuen Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit werden die Voraussetzungen des Gesetzes präzisiert und fortentwickelt. Dies umfasst auch die Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB. Danach hat jeder Arbeitnehmer das Recht, einem Betriebsübergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang (Abs. 5) schriftlich zu widersprechen. Diese Monatsfrist läuft nicht, wenn die Unterrichtung fehlerhaft und/oder unvollständig war. Das Widerspruchsrecht besteht dann aber nicht zeitlich unbegrenzt für alle Zukunft. Vielmehr kann Verwirkung eintreten. Wann dies der Fall ist, hatte das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung zu klären. Wegen des schwierigen Sachverhalts beschränken wir uns nachfolgend auf die Darstellung der wesentlichen Kernaussagen des Urteils (BAG, Urt. v. 24.02.2011 – 8 AZR 469/09).

I. Was ist Verwirkung?

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat. Neben diesem so genannten Zeitmoment müssen vielmehr auch besondere Umstände hinzutreten. Der Berechtigte muss also unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen dürfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

Mit anderen Worten: Auch wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist, kann ein Recht verwirken, also nicht mehr eingefordert und geltend gemacht werden.

II. Widerspruchsrecht und Verwirkung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein

1. Zum Zeitmoment

Das Gesetz sieht eine Widerspruchsfrist von einem Monat vor. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine feststehende Monatsfrist, bspw. von sechs Monaten abgestellt werden. Abzustellen ist nach der Rechtsprechung vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Bei schwierigen Sachverhalten können die Rechte des Arbeitnehmers damit auch erst nach längerer Untätigkeit verwirken. Zudem muss die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment gesetzt werden. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch verwirken.

2. Zum Umstandsmoment

Allein die widerspruchslose Weiterarbeit eines Arbeitnehmers bei einem Betriebserwerber begründet noch keine Verwirkung des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichteten Arbeitnehmers. Das Umstandsmoment ist aber dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Betriebsübergang über sein Arbeitsverhältnis disponiert, also bspw. Vertragsänderungen abschließt oder einen Aufhebungsvertrag. Durch diese Disposition macht der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebserwerber deutlich, dass er das neue Arbeitsverhältnis akzeptiert. Dies gilt z.B. auch dann, wenn eine vom Betriebserwerber nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen wird. Eine das Umstandsmoment begründende Disposition über das Arbeitsverhältnis kann auch in dem Einverständnis des Arbeitnehmers mit einer Beförderung unter Heraufsetzung des vertraglichen Entgelts liegen.

Fazit:

Die Verwirkung eines Rechts kommt nur in speziellen und besonderen Fallkonstellationen zum Tragen. Neben dem Zeitmoment muss auch das Umstandsmoment erfüllt sein. Hierzu bedarf es einer Gesamtbetrachtung, bei der das Umstands- und das Zeitmoment in Relation zu setzen sind. Ein einmal verwirktes Widerspruchsrecht kann nicht mehr aufleben. Ebenso wenig kann die Verwirkung dann durch einen Schadensersatzanspruch kompensiert werden.

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