14.04.2011

 

I. Einführung

das deutsche Stiftungsrecht kennt selbstständige und unselbstständige Stiftungen. Die selbstständige Stiftung, für welche die §§ 80 ff. BGB gelten, ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit der Hilfe des dazu gewidmeten Vermögens dauerhaft fördern soll. Es handelt sich also um eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse. Auch unselbstständige Stiftungen haben ein dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit. Träger des Stiftungsvermögens ist vielmehr ein Treuhänder, dem der Stifter das Vermögen überträgt und der es dann verwaltet. Zur Entstehung der rechtsfähigen (selbstständigen) Stiftung ist neben dem Stiftungsgeschäft die Anerkennung durch die zuständige Behörde notwendig, § 80 Abs. 1 BGB. Sie unterliegt der Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht. Die nichtrechtsfähige (unselbstständige) Stiftung entsteht durch ein Vertragsverhältnis zwischen Stifter und Stiftungsträger (Treuhänder) ohne staatliche Mitwirkung und Aufsicht.

II. Der Fall

In dem der Entscheidung des VG Karlsruhe (Urteil v. 23.09.2010 – 6 K 59/09) zugrunde liegenden Fall meldete eine unselbstständige Stiftung ein Gewerbe mit der Tätigkeit „Vertrieb von Insektiziden“ an. § 14 GewO statuiert eine Anzeigepflicht für Gewerbetreibende. Gem. § 15 GewO bescheinigt die zuständige Behörde innerhalb von drei Tagen den Empfang der Anzeige. Auf die Anzeige der unselbständigen Stiftung hin lehnte die  Behörde die Gewerbeanmeldung und deren Bescheinigung mit der Begründung ab, ein Gewerbe könne nur von einer natürlichen oder juristischen Person anzeigt werden. Eine unselbstständige Stiftung sei allerdings mangels staatlicher Anerkennung gerade keine juristische Person, so dass eine Gewerbeanzeige nicht abgegeben werden könne. Die Stiftung wandte sich hiergegen mit dem Argument, dass die Ansicht der Behörde nicht mit dem Grundrecht auf Stiftung zu vereinbaren sei. Zudem sei nirgends bestimmt, dass nur einer aufsichtspflichtigen Stiftung Rechtsfähigkeit zukomme und unselbstständige Stiftungen würden immerhin auch als Steuerrechtssubjekte anerkannt. Auch die BGB-Außengesellschaft (GbR) werde mittlerweile als Rechtsträgerin betrachtet. Damit sei auch der unselbstständigen Stiftung Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. 

III. Die Entscheidung

Das VG bestätigte die Rechtsauffassung der Behörde. Für die Beurteilung, ob ein Unternehmer Gewerbetreibender sei, stelle die Rechtspersönlichkeit das einzig maßgebliche Kriterium dar. Neben natürlichen Personen sei diese allein bei juristischen Personen vorhanden. Eine Stiftung kann nur durch staatliche Anerkennung Rechtspersönlichkeit erlangen; dadurch wird sie erst zur juristischen Person. Selbst wenn man der unselbstständigen Stiftung auf gesellschaftsrechtlicher Basis Rechtsfähigkeit zuerkenne, führe das nicht gleichzeitig dazu, dass sie auch eine eigene Rechtspersönlichkeit habe. Die Begriffe seien nicht gleichbedeutend. Rechtsfähigkeit habe nicht die rechtliche Verselbstständigung gegenüber den Mitgliedern einer Gesellschaft zur Folge, was auch die Rechtsprechung des BGH zu Personengesellschaften, welche Träger von Rechten und Pflichten sein könnten, ohne juristische Personen zu sein, bestätige. Solange der Gesetzgeber der unselbstständigen Stiftung nicht den Status einer juristischen Person zubillige, besitze sie unabhängig von der Rechtsfähigkeit im weiteren Sinne keine eigene Rechtspersönlichkeit.

 

IV. Fazit

Die Entscheidung des VG überzeugt. Es gilt in Deutschland ein numerus clausus der Rechtsformen, der Rechtsanwender darf also keine eigenen Rechtsformen kreieren. Daraus kann man ableiten, dass dies erst recht für die Voraussetzungen gilt, unter denen ein wie auch immer geartetes rechtliches Gebilde als juristische Person anzuerkennen ist. Die juristische Person ist eine Zweckschöpfung des Gesetzgebers. Sie ist die Zusammenfassung von Personen und Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, welcher die Rechtsordnung Rechtspersönlichkeit verliehen hat.

Das Gericht argumentierte, dass gerade im Rahmen der Gewerbeordnung persönliche Eigenschaften wie Eignung und Zuverlässigkeit wichtige Faktoren seien. Solche Eigenschaften kämen aber letztlich nur handelnden natürlichen Personen zu. Es bestehe also kein Anlass, eine von der Rechtsordnung nicht anerkannte juristische Person als solche zu behandeln. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nur natürliche und juristische Personen könnten Gewerbetreibende sein, ist folgerichtig. Denn im Gegensatz zu anderen Rechtskonstrukten, sind sie nicht flüchtig und gewährleisten jedenfalls in einem gewissen Mindestmaß, dass Anforderungen wie Zuverlässigkeit und Sachkunde einen steten Anknüpfungspunkt finden. Ohne diesen wäre das Sonderordnungsrecht der Gewerbeordnung schnell ausgehebelt.

Als Vehikel für ein Gewerbe eignet sich die unselbstständige Stiftung also nicht. Allerdings steht als Alternative die selbstständige Stiftung zu Verfügung. Diese unterliegt zwar der staatlichen Aufsicht, allerdings handelt es sich dabei nur um eine Rechts- und nicht um eine Fachaufsicht; eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet also durch die Verwaltung nicht statt. In manchen Bundesländern sind Stiftungen unter bestimmten Voraussetzungen auch teilweise oder ganz von der Aufsicht ausgenommen, bspw. Familienstiftungen. Zudem gilt es zu bedenken, dass die staatliche Aufsicht nicht zwingend als negativ zu betrachten ist. Denn letztlich stellt sie auch sicher, dass die Satzung der Stiftung, welche die Interessen des Stifters widerspiegelt, durch die Organe beachtet und befolgt wird. Gerade im mangelnden personalen Substrat der Stiftung liegt eine besondere Gefährdungslage, der mit Hilfe der staatlichen Aufsicht begegnet wird.

Somit verdienen auch die weiteren Hinweise des Gerichts an die unselbständige Stiftung Zustimmung. Wenn sie ein Gewerbe betreiben will, hat die Stiftung hat die Möglichkeit, sich entweder gem. § 80 Abs. 1 BGB anerkennen zu lassen oder einen Vertreter als Gewerbetreibenden anzeigen.

Dipl.-Jur. Florian Oppel, Bonn

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