01.03.2011

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Januar 2011 – XII ZR 83/08 – zu der Berücksichtigung von Erwerbseinnahmen nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie dem Selbstbehalt bei der Ermittlung des Unterhaltes privilegiert volljähriger Kinder Stellung genommen.

Der beklagte Ehemann und Vater ist selbstständiger Apotheker und übt diesen Beruf auch noch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus. Die Klägerin ist von Beruf Sekretärin. Während des ehelichen Zusammenlebens arbeitete sie im Betrieb des Beklagten. Seit Trennung übt die Klägerin nach einer zwischenzeitlichen selbstständigen Tätigkeit eine ABM-Tätigkeit aus und bezieht ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Das gemeinsame, während des Verfahrens volljährig gewordene, Kind ist Schüler und lebt noch bei der Mutter.

Das Amtsgericht hat der Klägerin Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Unterhaltsbeträge erhöht. Der BGH hat auf die Revision des Ehemannes das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Streitpunkte waren neben anderen die Frage, in welchem Umfang die Erwerbseinkünfte des Beklagten nach Verrentung zu berücksichtigen sind. Weiterhin hatte der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob bei der Berechnung des Unterhaltes privilegiert volljähriger Kinder der angemessene oder der notwendige Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.

Das OLG hat die Einkünfte des Beklagten nach Verrentung vollständig bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Der BGH ist dem entgegen getreten. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige nicht gehalten, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin erwerbstätig zu sein. Die Berücksichtigung dieser Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung muss daher gerechtfertigt sein. Es kommt hierbei auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach der Entscheidung des BGH sind solche Umstände das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Umstände müssen nach Auffassung des BGH in diesem Verfahren noch festgestellt werden.

Der Kindesunterhalt wird nach dem beiderseitigen Elterneinkommen ermittelt. Die Einkünfte der Eltern werden zusammengerechnet. Nach diesem Gesamteinkommen wird nach der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbetrag für das Kind nach Abzug des Kindergeldes ermittelt. Für den Zahlbetrag stehen die Eltern anteilig nach ihren Einkünften ein. Bei diesem letzten Berechnungsschritt war bei privilegiert volljährigen Kindern zweifelhaft, mit welchem Selbstbehalt zu rechnen ist. Das Gesetz unterscheidet drei „Typen“ von Kindern: Minderjährige Kinder, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (so genannte privilegiert volljährige Kinder) sowie die sonstigen volljährigen Kinder.

Geklärt ist, dass bei minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt in Höhe von gegenwärtig 950,00 € anzusetzen ist und bei den sonstigen volljährigen Kindern der angemessene Selbstbehalt in Höhe von gegenwärtig 1.150,00 €. Unklar war, mit welchem Selbstbehalt bei privilegiert volljährigen Kindern zu rechnen ist, dem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 950,00 € oder dem angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.150,00 € oder einem „dritten“ Selbstbehalt. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass grundsätzlich mit dem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.150,00 € zu rechnen ist. Eine Ausnahme besteht nur, soweit es um den Mindestunterhalt des privilegiert volljährigen Kindes geht. In diesem Fall besteht eine höhere Einsatzpflicht der Eltern. Es kann daher nur der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 950,00 € zugrunde gelegt werden.

Im Entscheidungsfall bedeutete dies, dass der Beklagte alleine für den Unterhalt des Kindes aufkommen musste, da das Einkommen der Mutter in Höhe von 900,00 € unter dem angemessenen Selbstbehalt lag, der in diesem OLG-Bezirk für den Zeitraum der Entscheidung galt.

Fazit: Bei Einkünften nach Erreichen der Regelaltersgrenze steht die Prüfungsreihenfolge nach dieser Entscheidung fest: Grundsätzlich sind Erwerbseinkünfte während des Rentenbezugs als überobligatorische Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Ausnahmen sind vor dem Hintergrund von Treu und Glauben zu rechtfertigen. Der Unterhaltsberechtigte muss Gründe benennen können, weshalb ausnahmsweise überobligationsmäßige Einkünfte teilweise oder im Einzelfall vollständig zu berücksichtigen sind.

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