30.01.2011 -

Der Betriebsrat hat bekanntlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Regelungen, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen, mitzubestimmen. Mitbestimmungsfrei ist hingegen die Konkretisierung des sogenannten Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer, also die Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob ein Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit zum mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten zu rechnen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 30.11.2009 – 6 TaBV 33/09).

Der Fall:

Die Arbeitgeberin betreibt ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern. Es besteht ein 7-köpfiger Betriebsrat.

Im Betrieb der Arbeitgeberin war in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Am 12. Januar 2009 erließ die Einrichtungsleitung eine Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch. Die Arbeitgeberin hat hingegen die Auffassung vertreten, sie könne jederzeit verlangen, dass die Arbeitnehmer ihren beruflichen Verpflichtungen nachgingen, ohne dass sie private Telefonate mit in den Betrieb eingebrachten Mobiltelefonen führten.

Das Arbeitsgericht hat den Unterlassungsantrag des Betriebsrats abgewiesen.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat im Beschwerdeverfahren die Auffassung des Arbeitsgerichts bestätigt.

I. Unterscheide Ordnungs- und Arbeitsverhalten

Die Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG differenziert zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten. Letzteres betrifft alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber Kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird.

II. Handynutzung = Arbeitsverhalten

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung eines in den Betrieb eingebrachten privaten Handys absehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinzuweisen, wonach Kündigungen wegen Privatnutzung eines Dienstcomputers durchaus zulässig sind, da es sich in diesen Fällen um eine deutliche Verletzung der Arbeitspflicht handelt (s. z.B. BAG, Urteil v. 31.5.2007 – 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922).

Die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit ist auch nicht mit dem Radiohören während der Arbeitszeit vergleichbar. Für das Radiohören hat das Bundesarbeitsgericht im Jahre 1986 entschieden, dass bei einem Verbot des Radiohörens der Betriebsrat mitzustimmen habe, da in diesen Fällen das Ordnungsverhalten geregelt werde. Bei der Nutzung eines privaten Handys ist aber von einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Arbeitsleistung auszugehen. Dies ist beim Radiohören nicht zwingend der Fall, denn es ist durchaus denkbar, während des Radiohörens gleichzeitig zu arbeiten. Das Radio läuft „im Hintergrund“.

Fazit:

Dem Landesarbeitsgericht ist zuzustimmen. Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit keine privaten Tätigkeiten verfolgen, insbesondere nicht privat auf einem (privaten) Handy telefonieren. Dies gilt sowohl für die aktive als auch die passive Benutzung des Handys. Wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Dienstanweisung erlässt, handelt es sich um eine Konkretisierung des Arbeitsverhaltens. Der Betriebsrat kann nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmen.

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