04.01.2011

Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO vor, der die Anwendung des § 61 Abs. 3 AO ermöglicht.

Der Fall (stark vereinfacht)

Die klagende gGmbH war wegen Förderung der Berufsbildung als gemeinnützig anerkannt und verfügte über ein gezeichnetes Kapital von 100.000 DM und einen Gewinnvortrag in Höhe von 985.640 DM. Die Gesellschafter errichteten eine zweite gGmbH und verkauften die Geschäftsanteile an der Klägerin an die neue gGmbH. Über eine verdeckte Kaufpreiszahlung für die Anteile an der klagenden gGmbH sollte das gesamte Kapital zuzüglich eines Anteils am laufenden Gewinn an die vormaligen Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Kaufpreiszahlung war als Abfindung in Höhe von 1.080.000 DM wegen der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages verschleiert.
Das Finanzamt war der Auffassung, der Klägerin sei wegen einer schädlichen Mittelverwendung die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Das Finanzgericht Münster wies die Klage zum überwiegenden Teil ab. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrer Revision zum BFH.

Die Entscheidung

Der BFH wies die Revision mit Beschluss vom 12.10.2010, (I R 59/09) als unbegründet zurück. Zu Recht habe das FG entschieden, dass die Klägerin im Rückwirkungszeitraum des § 61 Abs. 3 AO nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit war.
Die Steuerbefreiungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG setzen voraus, dass die Körperschaft nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 59, § 63 Abs. 1 AO). Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Selbstlosigkeit setzt u.a. voraus, dass die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke, d.h. für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO). Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile oder bei ihrem Ausscheiden mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 AO). Ferner darf die Körperschaft keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin ein um 110.000 DM überhöhtes Geschäftsführergehalt und eine Abfindung gezahlt, bei der es sich in Höhe von 1.045.000 DM um eine verdeckte Kaufpreiszahlung handelt. Insoweit liegen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der Klägerin i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, die einen schweren Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung darstellen.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung).

  • Anteile an einer gemeinnützigen GmbH, deren steuerbegünstigte Zwecke auch nach dem Anteilseignerwechsel weiterverfolgt werden sollen, sind für einen steuerpflichtigen Erwerber nicht mehr wert als höchstens den Nominalwert der Anteile zuzüglich des gemeinen Werts der vom bisherigen Gesellschafter geleisteten Sacheinlagen. Denn nur diese, nicht dagegen Gewinne, dürfen an den Gesellschafter ausgekehrt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO).
  • Zahlt daher eine steuerbegünstigte Körperschaft für Anteile an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft einem steuerpflichtigen Anteilseigner mehr als diese Beträge, liegt darin regelmäßig eine Mittelfehlverwendung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO, weil dem bisherigen Anteilseigner mehr als der Wert entgolten wird, der den Anteilen bei Fortführung des steuerbegünstigten Zwecks zukommt.
  • Gemeinnützigkeitsrechtliche Einschränkungen des § 55 Abs. 1 AO werden umgangen, wenn dem Gesellschafter mit seinem Ausscheiden über den Kaufpreis aus der steuerbegünstigten Körperschaft genau die Mittel zugewendet werden, die im Fall einer Ausschüttung an ihn wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Körperschaft führen würden.
  • Dies gilt unabhängig davon, ob die Mittel – wie hier – aus dem Vermögen der erworbenen steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft oder aus dem Vermögen der steuerbegünstigten Muttergesellschaft selbst an den ehemaligen Gesellschafter geleistet werden.

Die tatsächliche Geschäftsführung entsprach damit nicht den Vorgaben des § 63 Abs. 1 AO. Denn sie war nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet. Da die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO in den Streitjahren 1998 und 1999 nicht entsprach, war die Steuervergünstigung für diese beiden Jahre zu versagen (§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 AO, § 59 AO).
Der BFH entschied, dass die Klägerin auch rückwirkend in den vorangegangenen Jahren nicht von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit war.
§ 61 Abs. 1 AO verlangt die Vermögensbindung in der Satzung. Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht, so gilt sie gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 AO von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. Steuerbescheide, die Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmungen über die Vermögensbindung entstanden sind erlassen, können aufgehoben oder geändert werden (§ 61 Abs. 3 Satz 2 AO).
Schwer wiegende Verstöße gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO können die Anwendung des § 61 Abs. 3 AO ermöglichen. Der Grundsatz der Vermögensbindung soll sicherstellen, dass Vermögen, das die Körperschaft aufgrund der steuerbegünstigten Tätigkeit erworben hat, auch für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Schüttet eine gemeinnützige Körperschaft die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre Gesellschafter aus, liegt eine so gewichtige Abkehr von gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen vor, dass von einem „Wegfall des bisherigen Zwecks“ i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO auszugehen ist.

Hinweis:

Nicht nur, dass die Steuerbefreiung der Körperschaft (gGmbH, Verein oder auch eine Stiftung) in diesen Fällen rückwirkend für die letzten 10 Jahre verloren geht, es drohen den Beteiligten Gesellschaftern und Geschäftsführungsorganen auch erhebliche persönliche Haftungsinanspruchnahmen. Nicht zu vergessen u.a. auch eine Haftungsinanspruchnahme für ersparte Ertragsteuern von Spendern und Zuwendungsgebern gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG.

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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