15.12.2010

1. Worum es geht: Gewerbeuntersagung und Unzuverlässigkeit bei Steuerrückständen

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt.

Steuerschulden begründen nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine ungünstige Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens des Gewerbetreibenden. Hierbei kommt es nach der Verwaltungsrechtsprechung nicht darauf an, in welchem Rahmen die Steuerschulden entstanden sind oder ob der Gewerbetreibende seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schuldhaft verursacht hat. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel voraus, so dass es ohne Bedeutung ist, welche Ursachen zur Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unabhängig von den Gründen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb einstellt. Ausnahme: Dies ist nur dann abweichend zu beurteilen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80; VG Oldenburg, Beschluss vom 13.04.2004, Aktenzeichen: 12 B 879/04 und Beschluss vom 11.10.2004, 12 B 3858/04).

Steuerschulden können auch dann die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie auf Schätzungen basieren. Weder die Gewerbebehörden noch die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden zu prüfen. Ein Gewerbetreibender kann sich nicht darauf berufen, Aufgabe des Gewerberechts sei es ausschließlich, das Entstehen neuer Steuerrückstände zu verhindern. Denn die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren. Ein Ermessen ist der Behörde bei der Untersagung des ausgeübten Gewerbes nicht eingeräumt (vgl. u.a. VG Gießen, Beschluss vom 26.04.2004, Aktenzeichen 8 G 1361/04).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Busunternehmer, eine Komplementär-GmbH wegen Steuerschulden der KG, Makler, Bewachungs- ober Gaststättengewerbetreibende handelt. Denn § 35 Abs. 1 S. 1 GewO findet auf jedes stehende Gewerbe Anwendung.

2. Wie aber erfährt die Gewerbebehörde von den Steuerrückständen?

Mitteilungen an Gewerbebehörden und Steuergeheimnis

Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigen keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.

Die Finanzbehörden sind aber aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen befugt, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben kann. Denn nach der Rechtsprechung des BFH wird das Steuergeheimnis grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteile vom 29.07.2003, VII R 39, 43/02, BStBl 2003 II S. 828; vom 10.02.1987, VII R 77/84, BStBl 1987 II S. 545).

Die Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind; ihr ist nicht gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO tatsächlich vorliegen. Eine Mitteilung auch über nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht unverhältnismäßig, so der BFH.

Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 14.12.2010

Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung von steuerlichen Verhältnissen gegenüber den Gewerbebehörden und damit an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses liege grundsätzlich nur vor, soweit es sich um Steuern handelt, die durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden (insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer). Bei Personensteuern (insbesondere Einkommensteuer, Kirchensteuer) bestehe ein solcher Zusammenhang, soweit diese Steuern durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden. Damit aber weitet das BMF das „zwingende öffentliche Interesse“ konturlos aus, denn in aller Regel werden immer auch solche vorgenannten Steuern berührt sein.

Unabhängig davon soll darüber hinaus ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung hinsichtlich der Personensteuern auch dann zu bejahen, wenn Versagung, Rücknahme oder Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit infolge wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit „im Raume stehen“ (z.B. hohe Schuldenlast, kein Sanierungskonzept).

Das BMF-Schreiben nennt dann Beispiele, die für ein „zwingendes öffentliches Interesse“ von Bedeutung sein sollen, u.a.:

Nichtabgabe von Steuererklärungen

  • Wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden.
  • Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuer-Voranmeldungen habe besonderes Gewicht.

Nichtentrichtung von Steuern

  • Insbesondere ein erheblicher Steuerrückstand (nicht nur bestandskräftig festgesetzte Steuerforderungen, sondern auch fällige, aber noch nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerforderungen).
  • Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 AO oder § 69 FGO ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Umfang und Art der Steuerrückstände

  • in der Regel Steuerrückstand > 5.000 EUR
  • Entwicklung der Steuerrückstände – getrennt nach Steuerarten – über längere Zeit (ständig schleppender Zahlungseingang könne auch bei verhältnismäßig geringen Steuerrückständen die Unzuverlässigkeit begründen, während etwa eine hohe Steuerschuld im Anschluss an eine Außenprüfung nicht ohne weiteres auf steuerliche Unzuverlässigkeit schließen lasse).
  • Beruhen die Steuerrückstände ganz oder teilweise darauf, dass einbehaltene Steuerabzugsbeträge (insbesondere Lohnsteuerbeträge) mehrfach nicht abgeführt worden sind, so begründe dies in der Regel Unzuverlässigkeit.

Subjektive und objektive Seite der Verstöße

  • Wenn der Gewerbetreibende nicht willens ist, seine steuerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen
  • Indizien: ständige Missachtung der ihm obliegenden Verpflichtungen, z.B.
    • Weigerung, Steuererklärungen abzugeben,
    • Weigerung, Steuerrückstände zu begleichen,
    • Weigerung, einen Abzahlungsplan zu vereinbaren oder einzuhalten,
    • Versuch, Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zu vereiteln.
  • Weder Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel sind Voraussetzung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit.
  • Die Unzuverlässigkeit kann auch allein durch wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet werden.

Steuerliche Straf- und Bußgeldverfahren

  • Sowohl der Sachverhalt, der zur Einleitung des Verfahrens geführt hat, als auch das Ergebnis des Verfahrens sowie das Verhalten des Steuerpflichtigen nach dem Verfahren sollen erheblich sein.

Ein Vollstreckungsversuch des Finanzamts ist in aller Regel unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens wegen Steuerrückständen.

Auskunftsersuchen der Gewerbebehörde an das Finanzamt

Anhaltspunkte einer Verletzung steuerrechtlicher Pflichten können für Gewerbebehörden bestehen, wenn ein Gewerbetreibender sonstige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen, z.B. zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, nicht erfüllt.

Die gewerberechtlichen Bestimmungen enthalten keine ausdrückliche Auskunftsermächtigung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Auskünfte der Finanzämter an die Gewerbebehörden, die in gewerberechtlichen Verfahren für die Versagung einer beantragten Erlaubnis, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung mitentscheidend sein können, sind daher nach Auffassung des BMF nur in folgenden Fällen zulässig:

  • Der Gewerbetreibende stimmt einer Auskunft durch das Finanzamt zu (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
  • Die Auskunftserteilung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Dies soll der Fall, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, mithin in nahezu jeder Fallkonstellation.

3. Hinweis

Das BMF-Schreiben bringt absehbar mehr Unsicherheit als Klarheit, denn die Voraussetzungen des „zwingenden öffentlichen Interesses“ an einer Durchbrechung des Steuergeheimnisses durch Mitteilung von steuerlichen Verhältnissen gegenüber den Gewerbebehörden werden konturlos ausgeweitet.

Finanzbehörden haben deshalb auf der Grundlage des BMF-Schreibens mehr denn je die Möglichkeit an die Hand bekommen, das subkutane Druckmittel der Mitteilung von Steuerschulden an Gewerbebehörden zu nutzen, um steuerpflichtige Gewerbetreibende zur Erfüllung auferlegter Steuerlasten zu bewegen. Denn es droht dem Gewerbetreibenden neben der Steuerlast dann auch noch die Gefahr der existenzvernichtenden Gewerbeuntersagung.

In jedem Fall ist alles daran zu setzen, die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 AO oder § 69 FGO zu erreichen, damit, die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden darf.

Dass ein Vollstreckungsversuch des Finanzamts in aller Regel (aber nicht unbedingt) unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens wegen Steuerrückständen sein soll, tröstet auch nicht in jedem Fall.

Klarheit werden dann nur die Gerichte bringen können.

Eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gegenüber der Gewerbebehörde ist aufgrund des Genugtuungsinteresses des Steuerpflichtigen zulässig; das Feststellungsinteresse hängt nicht davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei verletzt worden, die rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der Gewerbebehörde verbessern könnte (BFH-Urteil vom 29.07.2003, VII R 39, 43/02, a.a.O).

Betroffenen ist deshalb anzuraten, bei drohender Mitteilung von steuerlichen Verhältnissen gegenüber den Gewerbebehörden eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses ins Auge zu fassen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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