Der Arbeitgeber hat dem Gesamtbetriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG, auf den § 51 Abs. 1 BetrVG für die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats verweist, für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun die Frage zu klären, ob dem Gesamtbetriebsrat nach dieser Vorschrift ein Anspruch zusteht, vom Arbeitgeber die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit zu verlangen (BAG, Beschl. v. 09.12.2009 – 7 ABR 46/08). Mit seinem Beschluss führt der zuständige 7. Senat seine Rechtsprechung zur Nutzung von Telefonanlagen und zum Informationsaustausch zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer fort.
Der Fall:
Die Beteiligten streiten um die Freischaltung von Telefonen zwischen dem Büro des Gesamtbetriebsrats und den nicht durch einen Betriebsrat repräsentierten Verkaufsstellen.
Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriewaren. Er beschäftigt ca. 40.000 Arbeitnehmer. Die Verkaufsstellen sind aufgrund eines Tarifvertrages zu Bezirken zusammengefasst, in denen jeweils Betriebsräte zu wählen sind. Dies ist in 112 der insgesamt ca. 300 Bezirke geschehen. Die gewählten Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat errichtet.
In allen Verkaufsstellen sind Telefone installiert. Eine telefonische Kommunikation zwischen dem Büro des Gesamtbetriebsrats und den einzelnen Verkaufsstellen ist hingegen nur möglich, wenn in der Verkaufsstelle ein Mitglied des Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats beschäftigt ist.
Der Gesamtbetriebsrat vertritt die Auffassung, er benötige zu den Verkaufsstellen, für die kein Betriebsrat errichtet ist, eine telefonische Verbindung, um seine Pflichten sachgerecht erfüllen zu können. Zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte müsse er Informationen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern austauschen. Außerdem habe er die Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung zu überwachen und Wahlvorstände in betriebsratslosen Betrieben zu bestellen.
Demgegenüber vertritt der Arbeitgeber die Auffassung, der Gesamtbetriebsrat habe keine Ersatzzuständigkeit für betriebsratslose Betriebe. Für die Überwachung von Gesamtbetriebsvereinbarungen seien die Betriebsräte zuständig. Die Aufgabe des Gesamtbetriebsrats, Wahlvorstände in betriebsratslosen Betrieben zu bestellen, erfordere es nicht, Telefone in allen betriebsratslosen Verkaufsstellen freizuschalten.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht hingegen den Anträgen stattgegeben.
Die Entscheidung:
Das BAG hat in der Rechtsbeschwerde die Entscheidung des LAG bestätigt.
I. Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels
Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt nach der Rechtsprechung des BAG dem Betriebsrat. Allerdings darf sich der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.
Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats, können die Gerichte dessen Entscheidung nicht durch ihre eigene ersetzen.
II. Anspruch auf Erreichbarkeit betriebsratsloser Betriebe
Die Nutzung einer Telefonanlage gehört zum erforderlichen Umfang der nach § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat zustehenden Kommunikationstechnik. Dazu gehört auch, dass der Betriebsrat die technischen Veränderungen an der Anlage verlangen kann, die zu deren Nutzbarkeit erforderlich sind. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats betrifft und dieser nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, welche Informations- und Kommunikationswege er für erforderlich hält. Insbesondere in einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann es der Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialoges mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern als erforderlich ansehen, dass seine Mitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind.
Hinweis für die Praxis:
Das BAG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Beschäftigten in den Verkaufsstellen nicht darauf verwiesen werden können, zur Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat ihren Privatanschluss, ein Mobiltelefon oder einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen.
III. Voraussetzung: Erfüllung gesetzlicher Aufgaben
Das BAG widerspricht allerdings dem LAG in einigen Punkten. Der notwendige dauerhafte Informationsaustausch ist nicht schon daraus abzuleiten, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 17 Abs. 1 BetrVG die Verpflichtung hat, betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen. Auch der Hinweis des LAG, der Gesamtbetriebsrat habe die Einhaltung der von ihm geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zu überwachen, genügte nicht.
Aber:Der Betriebsrat repräsentiert die in betriebsratslosen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BetrVG insoweit, als ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Innerhalb dieses Zuständigkeitsbereichs kann der Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber Gesamtbetriebsvereinbarungen auch für Betriebe ohne Betriebsratsrat abschließen. Die Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats im Rahmen dieser Zuständigkeit umfassen auch die entsprechenden Initiativrechte. Zur verantwortlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben muss der Betriebsrat sich ein Bild über die Situation gerade auch in den betriebsratslosen Betrieben machen können. Hierzu ist es erforderlich, mit den dort Beschäftigten ohne Schwierigkeiten Kontakt aufnehmen zu können und für diese erreichbar zu sein.
Hinweis für die Praxis:
Das BAG hat sich auch mit dem notwendigen Kostenaufwand des Arbeitgebers für die Freischaltung befasst. Die Feststellungen des LAG, ein Kostenaufwand von 19,90 € pro Freischaltung sei nicht als unangemessen anzusehen. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Freischaltung ca. 6.500 nicht von einem Betriebsrat repräsentierte Verkaufsstellen betreffe, immerhin ein Gesamtkostenaufwand von ca. 129.350,00 €!
Fazit:
Das BAG setzt konsequent seine bereits eingeschlagene Rechtsprechung fort. Der Informationsaustausch zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern ist zu gewährleisten, selbst in betriebsratslosen Betrieben, soweit ein Gesamtbetriebsrat vorhanden ist. Hieraus folgt dann zugleich der Anspruch des Gesamtbetriebsrats, ihm eine vollständige Liste der freigeschalteten Telefone mit Telefonnummer und Filialbezeichnung zu erteilen, damit er in die Lage versetzt wird, die freigeschalteten Telefonverbindungen zu nutzen.
Auszeichnungen
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