19.10.2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seit der Unterhaltsrechtsreform in einer Vielzahl von Entscheidungen zum Betreuungsunterhalt Stellung genommen. Die hier zu besprechende Entscheidung bietet im Kern nichts Neues. Der BGH hat allerdings endgültig jedem Vorrang einer individuellen Betreuung die Absage erteilt und – dies ist ein neuer Aspekt – eine mögliche Betreuung durch den anderen Elternteil ins Spiel gebracht.

Die Parteien des Verfahrens schlossen in 1999 die Ehe. Ein Jahr später wurde der gemeinsame Sohn geboren. Die Parteien trennten sich in 2006; die Scheidung wurde in 2008 ausgesprochen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Antragstellerin übertragen.

Die Antragstellerin war mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden als Rechtsanwalts- und Notargehilfin erwerbstätig. Die Antragstellerin arbeitete an vier Tagen vormittags sowie donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr. Der Sohn besuchte vormittags die Schule und im Anschluss bis 15.00 Uhr einen Hort. Donnerstags wurde der Sohn von dem Antragsgegner sowie dessen Vater betreut. Das Amtsgericht sowie das Kammergericht sahen die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin als ausreichend an und ermittelten einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner in unterschiedlicher Höhe. Die Revision des Antragsgegners beim BGH hatte Erfolg.

Die Entscheidung ist deshalb interessant, da das Kammergericht eine umfangreichere Erwerbstätigkeit der Antragstellerin letztlich mit dem Vorrang einer persönlichen Betreuung des Kindes durch die Mutter gegenüber einer staatlichen Betreuung abgelehnt hat.

Der BGH hat diesem Argument eine knappe Abfuhr erteilt. Durch die Unterhaltsrechtsreform sei der Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Mutter gegenüber einer staatlichen Betreuung beseitigt worden. Ein Vorrang der persönlichen Betreuung der Mutter ergäbe sich nur noch in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes. Danach habe der Gesetzgeber sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht die staatliche Betreuung in Kindergärten, Schulen, Offenen Ganztagsschulen, Horts, der Betreuung durch eine Mutter gleichgesetzt.

Zu der möglichen Betreuung des Vaters wies der BGH lediglich darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen des Kammergerichts die fehlende Betreuungseignung durch den Antragsgegner nicht rechtfertige. Das Kammergericht müsste weitere Feststellungen treffen (insbesondere zu den Arbeitszeiten des Antragsgegners), um die fehlende Betreuungseignung durch den Antragsgegner zu belegen. Der mögliche Elternkonflikt, der sich aus dem Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren ergebe, reiche hierfür nicht aus.

Fazit: Mit der knappen Feststellung, dass durch die Unterhaltsrechtsreform ab dem dritten Lebensjahr eines Kindes kein Vorrang der persönlichen Betreuung eines Elternteils gegenüber der staatlichen Betreuungsmöglichkeiten gebe, liegt der BGH auf der Linie seiner Rechtsprechung. Die Praxis wird sich hierauf einzustellen haben. In Unterhaltsrechtsverfahren lohnt es sich daher nicht mehr, den möglichen Vorteil einer individuellen Betreuung durch die Mutter herauszustellen. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes aus kindbezogenen Gründen muss daher auf andere Umstände gestützt werden, etwa auf eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes (möglicherweise in Folge der Trennung oder einer Behinderung), die über das Normalmaß der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder hinausgeht.

Den Hinweis des BGH, dass ein Elternkonflikt, der sich in einem Sorgerechtsverfahren widergespiegelt hat, nicht per se gegen eine Betreuungseignung des anderen Elternteils spricht, wird die Praxis mit Interesse aufnehmen. Üblicherweise wurde bei der „Vorgeschichte“ eines Sorgerechtsstreits auf die Möglichkeit einer Betreuung durch den anderen Elternteil nicht mehr hingewiesen, da jedenfalls die Instanzgerichte wegen der streitigen Sorgerechtsangelegenheit eine Betreuungseignung des anderen Elternteils ablehnten. Nach der Entscheidung des BGH könnte hier ein Wechsel stattfinden. Es sollte daher im Einzelfall immer geprüft werden, ob der andere Elternteil für eine zeitweise Betreuung – trotz seiner Berufstätigkeit – zur Verfügung steht. Selbst eine streitige Sorgerechtssache spricht nicht mehr dagegen.

 

 

 

 

 

 

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