05.10.2010

Mit einem Schreiben vom 07.07.2010 (IV C 4-S 0180/07/0001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung zur Anwendbarkeit des Urteils des BFH vom 23.07.2009 (Az.: V R 20/08) genommen.

Der BFH hatte mit Urteil vom 23.07.2009 entschieden, dass die Satzung eines gemeinnützigen Vereins sowohl für den Fall der Auflösung und der Aufhebung des Vereins sowie bei einer Zweckänderung des Vereins das Schicksal des Vereinsvermögens regeln müsse (sog. Vermögensbindung). Fehle eine derartige Satzungsregelung, so seien dem Verein steuerliche Begünstigungen zu versagen.

Grundsatz der Vermögensbindung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO darf das Vermögen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder Zweckänderung übertragen werden soll.

Der BFH hatte durch Urteil vom 23.07.2009 entschieden, die Satzung der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft müsse für alle drei Fälle

•    Auflösung,

•    Aufhebung sowie

•    Zweckänderung

das Schicksal des Vermögens der Körperschaft regeln. Im Urteilsfall sah die Satzung des als gemeinnützig anerkannten Vereins lediglich eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins vor. Dies ließ der BFH nicht genügen.

Genügt die Satzung des Vereins, der steuerbegünstigten Zwecken zu dienen bestimmt ist, nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 61 Abs. 1 AO i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, so verliert der Verein seine steuerrechtliche Anerkennung als eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft. Dies kann auch rückwirkend erfolgen.

BMF-Schreiben vom 07.07.2010

Nach der Auffassung des BMF ist das Urteil des BFH nur auf die Fälle anzuwenden, in denen die Satzung eines Vereins keine Bestimmung darüber enthält, wie sein Vermögen im Falle der Auflösung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden soll. Eine Regelung für den Fall der Aufhebung des Vereins hält das BMF für nicht erforderlich.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine Aufhebung komme lediglich für Stiftungen im Sinne des § 87 BGB in Betracht. Eine Aufhebung eines Vereins sei schon nach zivilrechtlichen Regelungen nicht möglich.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unseren Beitrag zu den „Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen bei Zahlungen an Mitglieder des Vereinsvorstandes (Auslagenersatz, pauschale Tätigkeitsvergütungen nach § 3 Nummer 26a)“ EStG auf dieser Homepage vom 26.10.2009. Anpassungen der Satzung sind nach der Auffassung der Finanzverwaltung bis spätestens zum 31. Dezember 2010 vorzunehmen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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