20.09.2010 -

In sechs seit längerem erwarteten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) der zuletzt ausufernden Diskussion und der noch unübersichtlicheren Praxis der Rabatt-, Bonus- und Prämiensysteme zur Kundenbindung in Apotheken ein vorläufiges Ende bereitet (Az.: I ZR 193/07, I ZR 72/08, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 26/09 und I ZR 125/08).

Worum geht es? Apothekenbetreiber waren sowohl von Mitbewerbern als von der Wettbewerbszentrale unter verschiedenen Aspekten darauf in Anspruch genommen worden, es zu unterlassen, Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Boni, Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien zu gewähren. Gerügt wurden durch die Kläger zum einen Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Preisbildungsvorschriften (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes – AMG – sowie § 1 Abs. 1 und 4, § 3 der Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV -), andererseits gegen das Verbot, Zuwendung und sonstige Werbegaben anzugeben, anzukündigen oder zu gewähren (§ 7 des Heilmittelwerbegesetzes – HWG -).

Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt vor, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen Preis als demjenigen abgibt, der nach der AMPreisV zu berechnen ist. Der BGH hat nun einen solchen Verstoß auch dann bejaht, wenn zwar für preisgebundene Arzneimittel der richtige Preis gefordert wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb wirtschaftlich vorteilhafter erscheinen lassen. Nach Auffassung des BGH sind die insoweit einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelrechts neben § 7 HWG anwendbar; diese Vorschrift solle den Verbraucher nämlich vor unsachlichen Beeinflussungen schützen und verfolge daher einen anderen Zweck als die arzneimittelrechtliche Preisregelung, die insbesondere die im öffentlichen Interesse gebotenen flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen solle. Die oben zitierten arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften stellten gleichzeitig auch Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Ziff. 11 UWG dar, weil sie dazu bestimmt seien, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln. Damit dürfte der Mehrzahl der von Apothekenbetreibern praktizierten Kundenbindungs- und Bonussysteme, von „Talern“, „Wert-Mark“ bis hin zu „Pluspunkten“, Rabattheften oder Gutscheinen, ein Ende bereitet sein. Ganz auf die Abgabe von kleinen Extras an Kunden brauchen Apotheken aber auch nach den BGH-Entscheidungen nicht zu verzichten: Die beanstandeten Praktiken der Apotheken seien nämlich nur dann geeignet, so die Richter, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen, wenn keine Werbegabe vorliege, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zulässig sei – wenn es sich dabei nämlich um Gegenstände von geringem Wert mit klarer Bezeichnung des werbenden oder des beworbenen Produktes, oder geringwertige Kleinigkeiten handelt. Die Grenze hierfür hat der BGH bei einer Werbegabe im Wert von 1 € gezogen, bei einer Werbegabe von 5 € dagegen schon eine spürbare Beeinträchtigung angenommen.

In der Sache I ZR 72/08 war außerdem zu entscheiden, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführt werden. Im entschiedenen Fall hatte die „Europa Apotheek Venlo“ über das Internet Arzneimittel auf dem deutschen Markt angeboten, und zwar unter Einsatz eines Bonussystems, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwerts, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15 € pro verordneter Packung, erhalten sollte. Dieser Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer zukünftigen Bestellung verrechnet werden.

Die Entscheidung hierüber steht allerdings noch aus, denn der Absicht des I. BGH-Senats, sie zu bejahen, steht eine Entscheidung des I. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) entgegen (Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 14/08 R), wonach die inländischen Arzneimittelpreisvorschriften als „klassisches hoheitliches Eingriffsrecht“ nicht auf Arzneimittel anwendbar sind, die sich außerhalb des Inlands befinden. Die Frage liegt deshalb jetzt dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vor.

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