29.08.2010 -

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, wonach es den Beschäftigten untersagt ist, die Höhe der Bezüge anderen gegenüber mitzuteilen. Solche Klauseln führen bei den betroffenen Arbeitnehmern immer wieder zu Unsicherheiten darüber, welche Angaben zur Vergütungshöhe Kollegen und Dritten gegenüber gemacht werden können. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat nun in zwei Urteilen entschieden, dass entsprechende Klauseln unwirksam sind (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21.10.2009 – 2 Sa 183/09 und 2 Sa 237/09).

Der Fall:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung.

In dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag ist in § 4 Nr. 4 geregelt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.

Der klagende Arbeitnehmer unterhielt sich mit seinem Arbeitskollegen über die Höhe der Bezüge und die damit verbundenen Änderungen im Januar und Februar 2009. Der Arbeitgeber erteilte darauf hin dem Kläger eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Geheimhaltungsverpflichtung.

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung:

In der 2. Instanz hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des beklagten Arbeitgebers zurückgewiesen.

Unwirksamkeit einer Geheimhaltungsklausel

Klauseln, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln und auch gegenüber anderen Firmenangehörigen Stillschweigen darüber zu bewahren, sind unwirksam. Sie stellen eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.

Gleichbehandlungsgrundsatz beachten

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts das Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein solches Gespräch ist nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könnte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein erfolgversprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.

Koalitionsfreiheit

Darüber hinaus verstößt das Geheimhaltungsgebot nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch gegen die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG, wenn sie Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber einer Gewerkschaft verbietet, deren Mitglied der betroffene Arbeitnehmer sein könnte. Sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen wären so nicht möglich, da die Gewerkschaft die Lohnstruktur nicht in Erfahrung bringen könnte.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidungen sind, soweit ersichtlich, rechtskräftig geworden. Das Bundesarbeitsgericht wird sich also nicht mehr mit der Frage beschäftigen, so dass höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aussteht. Der Praxis ist zu empfehlen, jedenfalls Verstöße gegen Geheimhaltungsklauseln nicht mit Abmahnungen zu sanktionieren. Nach der nun ergangenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern spricht vieles für die Erfolgsaussichten entsprechender Abmahnungsklagen.

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