21.01.2001

Die novellierte Verpackungsverordnung (VerpackV 1998) gewährt für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keinen Anspruch gegen die Systembetreiber auf Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung, sobald das System abgestimmt, die Einführungsphase also beendet ist.

Das LG Gießen hat in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 10.01.2001 (3 0 54/00) eine der zentralen Auslegungsfragen, die auf der Basis der im Jahre 1998 novellierten VerpackV entstanden sind, zugunsten der Systembetreiber entschieden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hatten nach Verabschiedung der VerpackV 1998 gestützt auf § 6 Abs. 3 S. 10 n.F. über lange Zeit hinweg von dem derzeit einzigen bundesweiten Systembetreiber eine Beteiligung an den Kosten ihrer Abfallberatung verlangt. Die Ansprüche waren von Beginn an unter Hinweis darauf zurückgewiesen worden, dass die Einführungsphase seit langem abgeschlossen sei, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Entsorgung also voneinander getrennt funktionieren, so dass keinerlei Anlass mehr für – weitere – Zahlungen bestehen und die Neufassung der Vorschrift sich dementsprechend ausschließlich auf die Einführung neuer Systeme beziehe.

Letzteres hat das LG Gießen nunmehr ausdrücklich bestätigt und klargestellt, dass der fragliche Anspruch nicht nur an den entgegenstehenden konkreten vertraglichen Vereinbarungen in den Abstimmungsvereinbarungen scheitere, vielmehr insbesondere nicht aus der novellierten VerpackV hergeleitet werden kann. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:

  • Ein Rechtsgrund für die klägerseits durch Scheckzahlung vom 24.08.1999 erbrachte Leistung ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der novellierten Verpackungsverordnung.

    § 6 III S. 10 der VerpackVO n.F. sieht zwar vor, dass der Systembetreiber verpflichtet ist, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System entstehen. Wenn sich nach dem Wortlaut der Norm dieser Satz auch nicht ausschließlich auf „neue“ Entsorgungsträger bezieht, lässt sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung des Systembetreibers zur anteiligen Tragung der Beratungskosten nicht begründen.

    Zum einen ist festzuhalten, dass eine Beratung der Bevölkerung in Abfallfragen in erster Linie bei Neueinführungen eines veränderten Sammel- und/oder Recyclingsystems erforderlich ist. Nach Etablierung des Systems wird mit zunehmender Dauer der Beratungsbedarf zwangsläufig immer geringer, wenn auch dem Beklagten zuzugeben sein wird, dass vereinzelte Nachfragen nie ausgeschlossen werden können. Eine zwangsweise Kostenbeteiligung an der Abfallberatung auch bei im Wesentlichen reibungslosen Systemverlauf ist im Hinblick auf die unterschiedliche Bedarfssituation nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist bezogen auf den der Klageforderung zugrunde liegenden Zeitraum die Einführung des Dualen Systems vor über sechs Jahren erfolgt – die Notwendigkeit einer immer noch währenden Beteiligung des Systembetreibers an den Beratungskosten ist nicht nachzuvollziehen. Dies gilt erst recht für die beklagtenseits geltend gemachte Größenordnung von 0,50 DM bis 2,00 DM pro Einwohner.

    Zum anderen ist der systematische Zusammenhang des Satzes 10 des § 6 VerpackVO III n.F. zu beachten. Satz 4 bis 10 dieses Absatzes regeln zusammenhängend die Voraussetzungen der Abstimmung zwischen dem Systembetreiber und den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann seitens des Herstellers oder Vertreibers des Systems die entsprechende Freistellung bei den obersten Landesbehörden (Sätze 1 bis 3 und 11 des § 6 III VerpackVO) beantragt werden. Aus dem Kontext des in seiner Auslegung zwischen den Parteien umstrittenen Satzes 10 dieses dritten Absatzes ergibt sich, dass sich der gesamte Absatz III mit den Voraussetzungen und den Folgen der Abstimmung beschäftigt. Auch Satz 10 ist auf diese Abstimmungsphase zu beziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Satz normierte Kostenbeteiligung an der Abfallberatung losgelöst von der Phase der Abstimmung zeitlich unbegrenzt geregelt werden sollte, fehlen.

 

  • Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Matthias Maur

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