Die Pflichten des Architekten zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange des Bauherrn und die daraus resultierenden Aufklärungs- und Beratungspflichten werden in der Praxis häufig unterschätzt. In einer neueren Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Köln mit dieser Problematik befasst (Urteil vom 18. Oktober 2000 – 13 U 210/99). Es ging dabei um ein – gescheitertes – Projekt, das im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbau realisiert werden sollte.

In dem Urteil heißt es:

Es gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Architekten, zum einen die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und dementsprechend zu planen (BGH NJW-RR 1998, 668), zum anderen den wirtschaftlichen Rahmen der Planung abzustecken (BGH NJW-RR 1991, 664), den Bauherrn zu den Baukosten und deren Entwicklung allgemein zu beraten (BGH NJW-RR 1997, 1376) und dabei auch wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten (BGH NJW 1975, 1657; NJW-RR 1988, 1361; NJW 1996, 1889). Es gibt zwar keine allgemeine Verpflichtung des Architekten „so kostengünstig wie möglich“ zu bauen (BGH NJW 1973, 237). Jedoch darf der Architekt, gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung, keinen überflüssigen oder übermäßigen Aufwand treiben (BGH NJW 1998, 1064). Bei Projekten im öffentlich geförderten Bauwesen muss er auf die in diesem Rahmen bestehenden wirtschaftlichen Vorgaben Rücksicht nehmen (BGH NJW-RR 1998, 1361). Das gilt auch dann, wenn ein Architekt es übernimmt (sei es ohne oder – wie hier – gegen zusätzliche Vergütung) für den Bauherrn Anträge auf öffentliche Fördermittel vorzubereiten (BGH NJW 1996, 1889). Die vom BGH in BauR 1984, 420 herausgestellten Pflichten des Architekten bei der Aufstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, nämlich „die aufzuwendenden Baukosten einerseits und dafür erforderlichen Finanzierungsmittel andererseits sowie die zur Verzinsung und Tilgung der Finanzierungsmittel nötigen Leistungen einerseits und die aus der Vermietung des Objekts zu erzielenden Einnahmen andererseits in ein zumindest ausgewogenes Verhältnis zu bringen“, gelten sinngemäß auch für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen, welche der Beklagte … erstellt hat. …

Allerdings ist ein Architekt nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 3554 m.w.Nachw.) auch in den Fällen, in denen die Parteien eine Kostengrenze nicht als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben, verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen und den Auftraggeber über etwaige Kostenmehrungen zu informieren. …

Wenn wegen der – unterstellt: aufgrund Vorgaben des Klägers – hohen Baukosten die öffentliche Förderungsfähigkeit nur durch Einstellung von Kostenverzichten in die Wirtschaftlichkeitsberechnungen hergestellt werden konnte, dann musste der Kläger vom Beklagten hierüber aufgeklärt werden, sofern der Beklagte nicht sicher sein konnte, dass der Kläger sich der Bedeutung bewusst war (etwa aufgrund entsprechender Belehrung durch das Amt für Wohnungswirtschaft der Stadt … ). …. Der bloße Verweis auf dasjenige, was sich bei sorgfältiger Befassung mit den Antragsunterlagen aus diesen ergibt, genügt hierzu fraglos nicht …

Das Landgericht hatte demgegenüber noch die Auffassung vertreten, es habe keine Verpflichtung des beklagten Architekten bestanden, die wirtschaftlichen Verhältnisse und Anforderungen des Bauherrn zu berücksichtigen. Es habe dem Architekten auch nicht oblegen, den Bauherrn über die Einzelheiten der Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufzuklären.

Das erstinstanzliche Urteil wurde durch das Oberlandesgericht aufgehoben, das die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen hat.

 Verfasser: Rechtsanwalt Alfred Hennemann

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