23.03.2009

 

Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Februar 2009 (BMF, IV C 6 – S 2246/08/10001, DOK 2009/0080376 – siehe Anlage) nimmt die Finanzverwaltung ausführlich zur ertragsteuerlichen Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen aus ihrer Sicht Stellung.

Dabei geht es vor allem um die Abgrenzung, wann ein einzelner Arzt oder eine Laborgemeinschaft nach § 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) noch freiberufliche Einkünfte i. S. des § 18 EStG und wann schon gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 EStG erzielt.

Die Finanzverwaltung geht dabei – ungeachtet einer immer anzustellenden Einzelfallbeurteilung – von folgender Faustregel aus:

1.      Laborarzt

Dieser erzielt noch freiberufliche Einkünfte, wenn er nach dem Umstand des Einzelfalls auf Grund der eigenen Fachkenntnisse eigenverantwortlich und leitend tätig ist. Insofern gilt nichts Neues.

2.      Laborgemeinschaft

Arbeitet die Laborgemeinschaft

  • nach dem Kostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht durch gemeinsame Übernahme von Aufwendungen, und
  • erbringt die Laborgemeinschaft ausschließlich Leistungen an ihre Mitglieder, das heißt die an ihr beteiligte Ärztegemeinschaft,

so entsteht keine Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Einnahmen aus einer Laborgemeinschaft oder aus Laborleistungen sind in diesem Fall unmittelbar den Einnahmen aus selbständiger Arbeit der beteiligten Ärzte zuzurechnen.

Sind an einer Laborgemeinschaft, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, auch niedergelassene Laborärzte beteiligt, ist kann bei ihnen eine Umqualifizierung der Einkünfte nach den oben unter Ziffer 1. dargestellten Grundsätzen erfolgen.

Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne (Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht), soll eine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG vorliegen. Für die Prüfung, ob die Laborgemeinschaft in diesem Fall gewerbliche (§ 15 EStG) oder freiberufliche (§ 18 EStG) Einkünfte erzielt, gelten die unter Ziffer 1 dargestellten Grundsätze entsprechend.

Ist danach Gewerblichkeit anzunehmen, sind die gesamten Einkünfte der Laborgemeinschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu behandeln.

Achtung: Wegen der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative EStG schlägt diese Behandlung dann nach Auffassung der Finanzverwaltung auch auf die Einkünftequalifizierung der beteiligten Ärztegemeinschaften durch (sog. Abfärbewirkung). Auch die an sich freiberuflichen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu behandeln.

Achtung: Erbringt die Laborgemeinschaft auch Laboruntersuchungen für Nichtmitglieder, ist wie bei den niedergelassenen Laborärzten (oben Ziffer 1) zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft noch gegeben ist. Ansonsten liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung wiederum Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit den Folgen der Abfärbewirkung auf für die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vor.

Fazit: Laborärzte und Laborgemeinschaften sollten deshalb ihre Beteiligungs- und Vertragsverhältnisse sorgfältig auf eine Vereinbarkeit mit der Auffassung der Finanzverwaltung überprüfen, wenn sie die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte mit allen sich daran anschließenden Folgen vermeiden wollen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter und die Betriebsprüfung der Auffassung des BMF Folge leisten und diese Beurteilung allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 zugrundelegen werden.

Lorbeerkranz

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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