29.04.2009

Das „Ausbrechen aus einer intakten Ehe“ – der Ehebruch – ist an sich ein typischer Anwendungsfall der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, sowohl des Trennungs- als auch des Nachscheidungsunterhalts. Dessen ungeachtet führt der Ehebruch in der Praxis der Instanzgerichte ein Schattendasein. Entsprechendem Vortrag wird vor den Familiengerichten häufig damit begegnet, dass der Ehebruch schon ein eindeutiges Indiz dafür sei, dass die Ehe nicht intakt gewesen sei.

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 7. November 2008 – 2 UF 102/08 – eine abweichende Wertung vorgegeben.

Die Parteien waren etwas mehr als 25 Jahre miteinander verheiratet. Der beklagte Ehemann war seit mehreren Jahren erkrankt. Die Ehefrau nahm kurz vor der Silberhochzeit eine intime Beziehung zu einem anderen Mann auf. Einige Tage nach der gemeinsam gefeierten Silberhochzeit stellte der Ehemann die Ehefrau zur Rede und erfuhr von der Beziehung zu dem anderen Mann. Die Parteien trennten sich, die Ehefrau zog zu ihrem neuen Partner. Das Familiengericht verurteilte den Ehemann zu Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe; auf seine Berufung hin hat das OLG die Klage abgewiesen.

Die Unterhaltsansprüche seien verwirkt, wenn das Verhalten des unterhaltsbegehrenden Ehegatten widersprüchlich sei. Diese Widersprüchlichkeit sei gegeben, wenn sich der Ehegatte einseitig von den ehelichen Bindungen löse, aber zugleich durch das Unterhaltsbegehren die eheliche Solidarität des anderen Ehegatten einfordere. Diese Widersprüchlichkeit nahm der Senat in dem Verhalten der Ehefrau an. Wesentlich war die Aufnahme intimer Beziehungen zu dem neuen Partner vor dem gemeinsamen Feiern der Silberhochzeit.

Die Entgegnung der Ehefrau, dass die Ehe nicht intakt sei, überzeugte das Gericht nicht. Ein langjähriges Fehlen geschlechtlicher Beziehungen sei unerheblich. Die pauschale Behauptung „massiver Eheprobleme“ sei zu unsubstantiiert. Die Aufnahme einer neuen Beziehung zu einem anderen Mann sei ebenfalls als Indiz für eine gescheiterte Ehe ungeeignet. Das eigene Empfinden, dass die Ehe gescheitert sei, rechtfertige es nicht, vor der Trennung eine neue Beziehung einzugehen und zugleich Unterhalt zu fordern.

Fazit: Auf der Grundlage dieser Entscheidung und einer früheren Entscheidung des OLG Frankfurt kann in Zukunft der „Ehebruch“ wieder vermehrt zum Gegenstand unterhaltsrechtlicher Verfahren gemacht werden. Der andere Ehegatte muss dann darlegen und ggf. beweisen, dass die Ehe auch schon vor der Aufnahme intimer Beziehungen zu einem Dritten zerrüttet war. Wenn das nicht gelingt, können Unterhaltsansprüche reduziert oder – wie in der Entscheidung des OLG Zweibrücken – gänzlich ausgeschlossen werden.

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