Die im Januar 1985 eingeführte Putznorm DIN 18550 entspricht dem technologischen Stand der frühen 80er Jahre und soll demnächst zurückgezogen sowie durch die DIN EN 13914 ersetzt werden. Seit August 2000 liegt der Entwurf der neuen Norm „Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen-/Außenputz – Teil 1 Außenputz“ vor, an deren Ausarbeitung u.a. auch der Bausachverständige Dipl.-Ing. Franz Josef Bilo aus Bergisch Gladbach beteiligt ist.

Der Entwurf sieht neben zahlreichen technischen Neuerungen auch dezidierte Anforderungen an die Planung von Außenputzen vor. Wie Herr Bilo im Rahmen einer Seminarveranstaltung am 9. Februar 2001 in Bergisch Gladbach ausführte, muss die Planung künftig Werkzeichnungen und Festlegungen enthalten, die so detailliert sind, dass sie eine geeignete Anleitung für die Ausführung der Arbeiten darstellen. Der Planer muss dabei insbesondere folgende Punkte beachten:

  • Beschaffenheit Putzuntergrund
  • Umwelt- und Umgebungsbedingungen
  • funktionale Anforderungen
  • Putzart
  • Erscheinungsbild

Der Architekt darf es also künftig nicht mehr in das Ermessen des Handwerkers stellen, welchen Putz in welcher Zusammensetzung er für welches Objekt auswählt.

Hieraus ergeben sich natürlich neue Haftungsrisiken für Architekten. Umgekehrt wird die neue Norm aber möglicherweise auch zu einer Entlastung des ausführenden Unternehmers führen, der bei Mängeln am Außenputz haftungsmäßig bislang in aller Regel im Vordergrund des Interesses stand. Der Bauherr kann nämlich Ansprüche wegen Baumängeln, die allein – ohne ein mitwirkendes Verschulden des Unternehmers – in den planerischen Verantwortungsbereich des Architekten fallen, nicht gegenüber dem Bauunternehmer geltend machen. Etwas anderes gilt, wenn Ursache des Mangels neben der fehlerhaften Planung auch der Umstand ist, dass der Unternehmer den Planungsfehler fahrlässig nicht erkannt hat. Wird der Bauunternehmer in einem solchen Fall in Anspruch genommen, kann er aber einwenden, dass sich der Bauherr das planerische Fehlverhalten des Architekten als seines Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen muss. Dann haftet der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn von vornherein nur mit einer Quote. Wird also der Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, verringert sich seine Haftung auf einen Geldbetrag, der seinem Haftungsanteil quotenmäßig entspricht. Der Architekt haftet jedoch für den Planungsfehler und seine Folgen im Verhältnis zum Bauherrn in voller Höhe; er kann sich dann im Rahmen der internen Ausgleichung an den Unternehmer halten, aber nur in Höhe der den Unternehmer betreffenden Quote.

Den Architekten kann also nur dringend angeraten werden, sich schon jetzt mit den Neuerungen der DIN EN 13914 auseinanderzusetzen. Die Einführung der Norm ist absehbar. Durch das Erscheinen des Entwurfs dürfte der Stand der Technik schon jetzt fortgeschrieben worden sein.

Ganz Ähnliches gilt im Übrigen im Hinblick auf die neue Betonnormung EN 206. Die neue Normengeneration für Beton stellt nämlich ebenfalls erhöhte Anforderungen an die Planer (Architekten/Tragwerksplaner), die künftig z.B. auch Umweltbedingungen kennen bzw. berücksichtigen und auf dieser Grundlage bereits bestimmte Betoneigenschaften festlegen müssen.

Verfasser: Rechtsanwalt Alfred Hennemann

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