Am 1. Februar 2001 ist die auf der Grundlage der §§ 97 Abs. 6, 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung erlassene Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in Kraft getreten. Sie löst die Vergabeverordnung vom 22. Februar 1994 ab. Damit wird zugleich die „Kaskade“ des bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Schwellenwerte erreichen, zu beachtenden Rechts vom GWB hinab zu den Verdingungsordnungen geschlossen.

Das Vergaberecht der §§ 97 ff. GWB findet gem. § 100 Abs. 1 nur Anwendung, wenn die durch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden. Im Übrigen bleibt es bei der sog. haushaltsrechtlichen Lösung. Die wichtigsten in § 2 VgV festgelegten Schwellenwerte sind:

  • Bauaufträge 5 Mio. EURO
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge 200.000 EURO.

Maßgeblich ist die Schätzung des Werts des beabsichtigten Auftrags zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ohne Umsatzsteuer.

Verfahrensrechtlich wie materiellrechtlich von wesentlicher Bedeutung ist die in § 13 VgV geregelte Pflicht zur Information der Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen. Sie müssen 14 Tage vor Vertragsabschluss schriftlich über den Namen des Bieters, dessen Gebot angenommen werden soll, unterrichtet werden. Ein vor Ablauf dieser Frist geschlossener Vertrag ist nichtig. Der Verordnungsgeber zieht hiermit die Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 1999 in Sachen Alcatel Austria und folgt bei der Umsetzung dem von der 1. Vergabekammer des Bundes in seinem Beschluss vom 29. April 1999 („EURO-Münzplättchen“) entwickelten Konzept. In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben sowie der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird auf diese Weise effektiver Rechtsschutz ermöglicht.

Bemerkenswert ist weiter die Regelung in § 16 VgV, die den Ausschluss von Organmitgliedern, Mitarbeitern und Beauftragten des Auftraggebers vom Vergabeverfahren vorsieht, falls sie selbst Bieter oder Bewerber sind, solche beraten, unterstützen, vertreten, bei ihnen entgeltlich beschäftigt oder in deren Organen tätig sind. Offenbar hat hier der Verordnungsgeber Konsequenzen aus den Erfahrungen bei der schwierigen Auftragsvergabe zum Flughafenneubau Berlin-Schönefeld gezogen.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Reiner Schäfer-Gölz

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