Der Fall
Die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG obliegt regelmäßig ausschließlich der Komplementär-GmbH, die diese wiederum durch ihre eigenen Geschäftsführer wahrnimmt. Dabei unterliegen die Geschäftsführer der GmbH grundsätzlich nur einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Komplementär GmbH. Verfügt der Geschäftsführer über Mittel der GmbH, ohne dass die GmbH eine werthaltige Gegenleistung oder Sicherheit erlangt, so kann das eine Strafbarkeit der Geschäftsführers wegen Untreue zulasten der GmbH begründen und zugleich eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers.
Was aber, wenn nicht über Mittel der GmbH ohne werthaltige Gegenleistung oder Sicherheit verfügt wird, sondern über Mittel der GmbH & Co. KG?
Im entschiedenen Fal hatte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH größere Zahlungen für angebliche Beratungs- und Projektierungsleistungen an ein Ingenieurbüro veranlasst, an dem er persönlich beteiligt war. Eine Gegenleistung dafür konnte nicht festgestellt werden. Infolge des Geldabflusses geriet die KG in Insolvenz, ebenso die dadurch vermögenslose Komplementär-GmbH. Der GmbH-Geschäftsführer wurde wegen Untreuehandlungen zum Nachteil der GmbH vom LG Nürnberg-Fürth zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Der BGH (BGH, Beschluss vom 13.01.2009 – 1 StR 399/08) bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, wonach eine Verfügung über Zahlungsmittel einer GmbH & Co KG wegen der gesellschaftsrechtlichen Haftung der Komplementär-GmbH für die Verbindlichkeiten der KG eine Untreue zum Nachteil der GmbH darstellen kann, wenn die KG keine werthaltige Gegenleistung oder Sicherheit erlangt.
Hinweis für die Praxis
Die Vermögensbetreuungspflicht des GmbH-Geschäftsführers im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB erstreckt sich nach Auffassung der Rechtsprechung auch darauf, bei von ihm veranlassten Zahlungen der GmbH & Co KG für werthaltige Gegenleistungen oder Sicherheiten zu sorgen, wenn anderenfalls eine Haftung der Komplementär-GmbH aus §§ 128, 161 Abs. 2 HGB droht.
Denn die Komplementär-GmbH haftet für die Schulden der GmbH & Co KG. Die Komplementär-GmbH muss die Verbindlichkeiten der durch die inkriminierten Zahlungen insolvent gewordenen GmbH & Co. KG als eigene Verbindlichkeiten ausweisen. Aufgrund dieser gesetzlichen Haftungsfolge wird zugleich mit den Zahlungen der KG das Vermögen der Komplementär-GmbH in strafbarer Weise beeinträchtigt.
Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH sind gut beraten, zukünftig verstärkt auch auf die Werthaltigkeit aller Geschäfte der KG zu achten, insbesondere darauf, immer eine werthaltige Gegenleistung oder Sicherheit zugunsten der KG zu verhandeln, wenn sie eine Strafbarkeit wegen Untreue zulasten der haftenden Komplementär-GmbH vermeiden wollen – und nicht zu vergessen eine persönliche Haftungsinanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der GmbH über § 823 Abs.2 BGB i.V.m § 266 StGB.
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.